Open Source Software- Der große Ratgeber

Open Source Software – jedem ein Begriff aber viel mehr als nur kostenfreie Software. Dieser Open Source Ratgeber zeigt Ihnen die Hintergründe und die vielen rechtlichen und technischen Besonderheiten bei Download, Nutzung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Open Source Software.

Was heißt Open Source?

Was unter Open Source Software zu verstehen ist, ist in keinem Gesetz definiert. Die Open Source Initiative hat sich auf zehn Merkmale verständigt, die eine Softwarelizenz erfüllen muss, damit die Software als Open Source gilt. Im Wesentlichen muss der Quellcode von Open Source Software öffentlich einsehbar und die freie und kostenlose Nutzung und Veränderung der Software gestattet sein. Anders als oft angenommen, bedeutet das nicht, dass die Nutzung der Software an keine Bedingungen geknüpft ist oder nicht kommerziell nutzbar ist.

In der Open Source Community besteht Einigkeit darüber, dass es sinnvoll ist, Software in bestimmte weitere Kategorien einzuteilen:

Die Free Software Foundation hat den Begriff Free Software geprägt. Free Software unterscheidet sich nur in Details von Open Source Software und erfordert ebenso, dass der Quellcode zur Verfügung steht und die Software verändert werden darf.

Freeware bezeichnet Software, die zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung steht. Freeware-Lizenzen müssen aber die Veränderung der Software nicht gestatten und auch der Quellcode muss nicht offengelegt werden. Freeware ist meistens proprietär.

Im englischen Recht kann der Softwareentwickler auf sein Urheberrecht verzichten und seine Software so gemeinfrei machen. Diese Software kann von jedem dann ohne Einschränkungen genutzt werden und wird als Public Domain Software bezeichnet. In Deutschland und vielen europäischen Staaten lässt das Urheberrecht einen Verzicht nicht zu. Das Anbieten der eigenen Software als gemeinfrei wird hier aber als Einräumung von einfachen Nutzungsrechten ohne Beschränkung verstanden, sodass das Ergebnis oftmals das Gleiche ist.

Im Gegensatz zu Open Source Software kann proprietäre Software nicht frei genutzt, weitergegeben oder bearbeitet werden und wird in der Regel nicht zusammen mit ihrem Quellcode veröffentlicht. Sie kann häufig nur mit einem End User License Agreement (EULA) genutzt werden. Auch kostenfreie Software kann proprietär sein.

Software kann als Shareware vertrieben werden. In dieser Vertriebsform kann die Software dann für einen bestimmten Zeitraum vor dem Kauf getestet werden.

Jede dieser Kategorien hat Vor- und Nachteile für den Softwareentwickler und die Nutzung der Software.

Wie darf ich Open Source Software nutzen?

Was Sie als Nutzer mit der Open Source Software tun dürfen und welche Nutzung erlaubt ist, richtet sich alleine nach der Open Source Lizenz, unter der Sie die Software erworben haben. In der Regel erlauben Open Source Lizenzen Ihnen, die Software

  • auf der eigenen Hardware ablaufen zu lassen
  • zu kopieren und zu vervielfältigen
  • in jeder Form zu verbreiten (z.B. auf DVD oder per Download)
  • zu dekompilieren und zu disassemblieren
  • den Quellcode zu bearbeiten und weiterzuentwickeln
  • je nach Lizenz auch im Rahmen von SaaS zu vermieten

Welche Rechte habe ich an Open Source Software?

Das deutsche Recht schützt den Softwareentwickler über das Urheberrecht. Jede Software, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht, ist ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und damit als geistiges Eigentum des Softwareentwicklers geschützt. In Ausnahmefällen schützt auch das Patentrecht Software.

Das Urheberrecht gibt dem Urheber von Software eine große Palette an Rechten. Er darf seine Software vervielfältigen, verbreiten, öffentlich ausstellen, präsentieren und zugänglich machen. Dazu gehört auch das Recht, die Software kommerziell in den Verkehr zu bringen. In der Regel darf nur der Urheber seine Software bearbeiten, das heißt weiterentwickeln und umprogrammieren.

Neben diesen Verwertungsrechten hat der Urheber auch ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Das gibt dem Softwareentwickler zum Beispiel das Recht, bei der Nutzung der Software als Urheber genannt zu werden.

Diese Rechte bestehen am Quellcode und am Objektcode unabhängig davon, welche Programmiersprache verwendet wird. Die Software muss für den urheberrechtlichen Schutz nicht fertigprogrammiert sein. Auch das Entwurfsmaterial und einzelne Code-Teile können eigenständig geschützt sein.

Die Nutzung von Software

Alle Handlungen, die das Urheberrecht eines anderen betreffen sind grundsätzlich nicht gestattet. Dazu gehört vereinfacht gesprochen die gesamte Nutzung der Software:

  • Laden in den Arbeitsspeicher und Ablaufenlassen des Programms
  • Speichern und Übertragen
  • Kopieren und Vervielfältigen
  • Bearbeiten und Weiterentwickeln
  • Verbreiten (mit einer Ausnahme für gekaufte Software)
  • Dekompilieren ohne Grund

Wer solche Handlungen vornehmen möchte, benötigt dafür Nutzungsrechte an der Software. Diese Nutzungsrechte kann entwerder der Urheber selbst oder ein anderer Nutzungsrechtsinhaber einräumen, dem der Urheber das gestattet hat. Sie schließen dafür einen Lizenzvertrag.

Wie funktioniert ein Lizenzvertrag?

Das deutsche Urheberrecht ermöglicht es dem Urheber und dem Inhaber von Nutzungsrechten, Nutzungsrechte an der Software an andere Personen einzuräumen. Diese Nutzungsrechtseinräumung geschieht durch einen Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Das deutsche Vertragsrecht erfordert für den Vertragsschluss zwei Willenserklärungen: ein Angebot des Lizenzgebers und die Annahme dieses Angebots durch den Lizenznehmer. Beides kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten geschehen. Die Vertragspartner müssen sich dafür nicht ausdrücklich verständigen oder einen Lizenztext unterschreiben.

Wann wird der Lizenzvertrag geschlossen?

Wer Open Source Software anbietet, macht ein Angebot an alle Interessenten, einen Lizenzvertrag mit dem Inhalt der jeweiligen Open Source Lizenz zu schließen. Die Interessenten erlangen oft erst nach dem Download oder der Übergabe der Software Kenntnis vom genauen Lizenztext, sodass der Download an sich noch keine Annahme ist und zu keinem Vertragsschluss führt.

Einige Open Source Lizenzen sprechen diesen Umstand ausdrücklich an. Dazu die GNU GPLv2:

You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works.

GPLv2, Nr. 5

Sobald der Nutzer die Software bearbeitet oder weitervertreibt tätigt er aber eine Handlung, die nur mit Nutzungsrechten gestattet ist. In diesem Fall liegt ein schlüssiges Verhalten zur Zustimmung zu den Lizenzbedingungen vor und die Annahme ist erklärt.

Was passiert, wenn ich Open Source Software von jemandem beziehe, der sich selbst nicht an die Open Source Lizenz hält?

Nach deutschem Urheberrecht kann der Lizenzgeber nur soviel Nutzungsrechte einräumen, wie er selbst hat. Wenn der Lizenzgeber gegen die Open Source Lizenz oder den Vertrag mit seinem eigenen Lizenzgeber verstößt, hat er keine Nutzungsrechte mehr an der Software. Der Lizenzgeber kann dann auch nicht wirksam Nutzungsrechte an den Lizenznehmer einräumen. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Software auch nicht selbst nutzen darf. Dabei ist egal, ob der Lizenznehmer das erkennen konnte oder an die Nutzungsrechte seines Vertragspartners geglaubt hat.

Vorgaben der Open Source Lizenz

Die meisten Open Source Lizenzen gewähren einen ähnlichen Umfang an Nutzungsrechten für die Software. Die typischsten Merkmale sind, dass Open Source Lizenzen die Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterverbreitung der Software gestatten.

Open Source Lizenzen unterscheiden sich aber deutlich darin, welche Vorgaben sie für die Weiterverbreitung der Software und Weiterentwicklungen der Software machen. Je nach Art der Lizenz kann z.B. die Vorgabe bestehen, den Autor zu nennen, den Lizenztext beizufügen oder den Quellcode offenzulegen. Die Open Source Lizenz kann außerdem bestimmen, unter welche Lizenzen die weiterentwickelte Software gestellt werden darf.

Der virale Effekt und Copyleft-Lizenzen

Das für eine mögliche kommerzielle Nutzung wichtigste Kriterium ist, ob die Open Source Lizenz eine Copyleft-Lizenz ist. Open Source Lizenzen können Vorgaben machen, unter welchen Lizenzen die Software oder eine Weiterentwicklung verbreitet werden dürfen. Manche Open Source Lizenzen machen die strenge Vorgabe, dass eine Weitergabe nur unter derselben Lizenz möglich ist. Andere Open Source Lizenzen sind weniger streng und erlauben es, die Software auch unter einer anderen Lizenz weiterzugeben.

Lizenzen, die vorschreiben, dass genau derselbe Lizenztext für die Weitergabe der Software oder einer Weiterentwicklung verwendet wird, beinhalten einen sogenannten strengen Copyleft-Effekt oder viralen Effekt. Die Creative Commons spricht in diesem Zusammenhang von Share-Alike Lizenzen. Dazu gehören beispielsweise die GNU GPL Lizenzen.

Lizenzen mit einem schwachen oder beschränkten Copyleft-Effekt machen zwar Vorgaben an die Lizenz für die Bearbeitung und Weiterentwicklung – diese greifen aber nur in bestimmten Fällen und bei bestimmten Verbreitungsformen. Lizenzen wie die GNU Lesser General Public License (LGPL) erlauben es zum Beispiel, Open Source Software in die eigene Software einzubinden, ohne dass der eigene Teil der Software unter die LGPL gestellt werden muss.

Hat eine Lizenz keinen Copyleft-Effekt, erlaubt sie dem Lizenznehmer, Weiterentwicklungen unter belieben Lizenzen zu vertreiben, also auch kommerziell und proprietär zu nutzen. Sie werden auch freizügige Lizenzen oder Permissive Licenses genannt. Diese Lizenzen gewähren dem Lizenznehmer die größte Freiheit, stellen aber nicht sicher, dass die Weiterentwicklung der Open Source Community auch kostenfrei zur Verfügung steht. Oft besteht trotzdem die Pflicht, den Urheber zu nennen. Beispiele für diese Lizenzen sind die sehr kurzen BSD Lizenzen und die MIT Lizenz.

Was macht den Copyleft-Effekt so gefährlich?

Der Copyleft-Effekt führt dazu, dass die Weiterentwicklung der Software nur unter derselben Copyleft-Lizenz weitergegeben werden darf. Je nach Lizenz ist der Urheber gezwungen,

  • seinen Quellcode zu veröffentlichen
  • die Software kostenlos zur Verfügung zustellen
  • die Veränderung und Weiterentwicklung seiner Software zuzulassen

Für Softwarehäuser und Anbieter von Standardsoftware ist es sehr wichtig, den Quellcodes geheim zu halten. Er ist oft das wichtigste Geschäftsgeheimnis von erfolgreichen Softwareentwicklern und kann die Marktstellung des Unternehmens bedrohen, wenn er in die Hände der Konkurrenz fällt. Ohne die Möglichkeit, die Software kommerziell zu vertreiben, verliert das Unternehmen in der Regel einen großen Teil seines Umsatzpotenzials. Mit anderen Worten: die Veröffentlichung des Quellcodes kommt nicht in Betracht.

Auch Freelancer und Anbieter von Programmierleistungen oder Individualsoftware müssen sich vor dem Copyleft-Effekt in Acht nehmen. Ein Softwareentwickler ist seinem Auftraggeber gegenüber in der Regel vertraglich verpflichtet, ausschließliche Nutzungsrechte an der programmierten Software einzuräumen. Der Auftraggeber möchte umfassend geschützt werden und die alleinige Nutzungsmöglichkeit an der Software enthalten. An Open Source Software unter Copyleft-Lizenzen kann der Softwareentwickler aber keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen. Er kann dem Auftraggeber die Rechte an der Software nur unter der Copyleft-Lizenz einräumen. Die übergebene Software hat dann einen Rechtsmangel, der Gewährleistungsrechte auslöst. Im worst case verletzt der Softwareentwickler so seine Pflichten aus dem Vertrag und kann seinem Auftraggeber gegenüber auf Schadensersatz haften, wenn so eine kommerzielle Nutzung der Software ausscheidet. Die Software hat dann einen Rechtsmangel und der Auftraggeber hat Gewährleistungsrechte.

Nutzen Sie im kommerziellen Bereich Open Source Software nur, wenn so der spätere Vertrieb der Software nicht gefährdet ist. Wenn Sie extern Software programmieren lassen, sollten Sie die Verwendung von Open Source Software entweder ganz verbieten oder besondere Hinweispflichten für Ihren Softwareentwickler regeln.

Wann greift der Copyleft-Effekt?

Wann Sie eine die Vorgaben einer Softwarelizenz für Weiterentwicklungen der Software beachten müssen, ergibt sich aus der Lizenz selbst. In der Regel müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit der virale Effekt einer Copyleft-Lizenz für die Weiterentwicklung greift.

Einbindung/Integration

Wenn die Open Source Software mit anderer Software kombiniert wird, greift der Copyleft-Effekt für die gesamte Software nur, wenn der Open Source Software Teil in die neue Software integriert oder eingebunden worden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Quellcode der Open Source Software mit dem Quellcode der neuen Software zusammen genutzt wird.

Die GPLv2 spricht in diesem Zusammenhang zum Beispiel von „derivative work“ (auf Deutsch häufig Ableitung genannt):

You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License.

GPLv2, Nr. 2.b)

Andere Lizenzen wie die Mozilla Public License verwenden den Begriff „modification“.

Eine Einbindung liegt in der Regel nicht schon dadurch vor, dass:

  • eine Open Source Entwicklungsumgebung genutzt wird, um die neue Software zu programmieren oder zu kompilieren
  • eine für Linux (GPL) programmierte Anwendung nur über normale Systemaufrufe mit dem Linux-Kernel abläuft
  • eine Software auf demselben Datenträger wie eine Open Source Software gespeichert ist
  • beide Programme ohne engere Verbindung über typische Schnittstellen kommunizieren

Keine Einbindung liegt vor, wenn die neue Software das Open Source Software Programm ausgeführt, ohne den Quellcode zu nutzen. So ist zum Beispiel nicht jedes Programm, das von einer Shell gestartet wird, mit dieser auch verbunden. Wenn die Open Source Software Komponente und die neue Software je eigenständig ausführbar sind und nicht in derselben Executable verbunden sind, spricht das gegen eine Einbindung. Dies ist insbesondere bei Software der Fall, die ohne den Open Source Teil zum Download angeboten wird, sodass der Open Source Teil von einer anderen Stelle bezogen wird.

Weitergabe/Verbreitung

Die meisten Open Source Lizenzen erlauben es, die Software oder Weiterentwicklungen unternehmensintern ohne größere Beschränkungen zu nutzen. Die gefährlichen Beschränkungen, wie die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes oder das Verbot der kommerziellen Nutzung, greifen oft erst dann, wenn die Software extern weitergegeben oder verbreitet wird.

Dabei ist die Regelung der jeweiligen Lizenz zu beachten. Die GPLv2 spricht in diesem Zusammenhang zum Beispiel von „distribute or publish“:

You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License.

GPLv2, Nr. 2.b)

Das ist zumindest dann der Fall, wenn die Objektdatei des Open Source Programms einem Dritten auf einem Datenträger oder per Download zur Verfügung gestellt wird und er so eine ausführbare Datei erhält.

Keine Verbreitung ist die Nutzung einer Privatkopie, z.B.:

To “propagate” a work means to do anything with it that, without permission, would make you directly or secondarily liable for infringement under applicable copyright law, except executing it on a computer or modifying a private copy.

GPLv3, Nr. 0

SaaS und das ASP-Schlupfloch

Die Regelung in den meisten gängigen Lizenzen wird so ausgelegt, dass keine Verbreitung oder Weitergabe der Software vorliegt, wenn der Lizenzgeber die intern weiterentwickelte Software über Hosting oder ein ASP-Modell wie Software as a Service (SaaS) anbietet. Das liegt daran, dass der Nutzer bei diesen Onlinemodellen keine Kopie des Objektcodes erhält und nur die Nutzung der Software über eine Fernverbindung ermöglicht wird. Im deutschen Recht ist die Frage, ob eine SaaS-Nutzung den Copyleft-Effekt auslöst, noch nicht vollständig geklärt.

Dieses Schlupfloch ist früh erkannt worden. Die GNU Affero General Public License (AGPL) erstreckt ihren Copyleft-Effekt ausdrücklich auf SaaS-Modelle und ist im Übrigen kompatibel zur GPLv3:

Notwithstanding any other provision of this License, if you modify the Program, your modified version must prominently offer all users interacting with it remotely through a computer network (if your version supports such interaction) an opportunity to receive the Corresponding Source of your version by providing access to the Corresponding Source from a network server at no charge, through some standard or customary means of facilitating copying of software.

AGPL, Nr. 13

Kann ich den viralen Effekt vermeiden?

Vorab: Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht besonders ausgeprägt, sodass es nur wenige sichere Antworten gibt. Der Urheber ist im deutschen Recht besonders stark geschützt. Bei jeder Einräumung von Nutzungsrechten gilt die Zweckübertragungstheorie nach § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz. Sie besagt, dass der Lizenzgeber bei Auslegungsschwierigkeiten im Zweifel so wenig Rechte wie möglich einräumt. Der Lizenznehmer sollte deshalb vorsichtig sein, wenn Unklarheiten bestehen.

Trennen Sie, wie oben beschrieben, den Open Source Teil und den restlichen Teil der Software technisch voneinander. Eine Kommunikation zwischen der Open Source Software und der restlichen Software sollte über Kommandozeilenparameter erfolgen, nicht durch Funktionsaufrufe. Denkbar ist es auch, die Software ohne die Open Source Komponente auszuliefern, sodass der Nutzer den Open Source Teil von einer dritten Stelle beziehen muss.

Lizenzkompatibilität als besondere Herausforderung

Die Frage, welche Lizenz zulässig ist, stellt sich auch, wenn verschiedene Softwarekomponenten unter unterschiedlichen Open Source Lizenzen zusammengefügt werden sollen. Grundsätzlich muss die Lizenz für die neue Software gleichzeitig die Anforderungen der Lizenzen aller ihrer Softwareteile erfüllen. Ist das der Fall, spricht man von kompatiblen Lizenzen.

Dies ist in der Regel unproblematisch für Softwareteile unter einer Permissive License ohne Copyleft-Effekt. Für solche Software gibt es keine Vorgabe, wie die Lizenz aussehen muss.

Schwierig ist aber die Einbingung von Software unter Copyleft-Lizenzen. Die Copyleft-Lizenz schreibt dem Urheber vor, welche Lizenz er für die neue Software verwenden darf. Copyleft-Software kann nur in zwei Fällen mit Software unter einer anderen Lizenz verbunden werden.

  • Die andere Lizenz erlaubt es, die neue Software unter eine fremde Copyleft-Lizenz zu stellen. Das ist der Fall, wenn in der anderen Lizenz keine Pflichten enthalten sind, die über die Pflichten der Copyleft-Lizenz hinausgehen. Die weiterentwickelte Software wird dann einheitlich unter die Copyleft-Lizenz gestellt.
  • Die Copyleft-Lizenz enthält eine Öffnungs- oder Kompatibilitätsklausel.

Kompatibilitätsklauseln erlauben ausdrücklich, dass Weiterentwicklungen der Software unter bestimmte andere Lizenzen gestellt werden. Copyleft-Lizenzen können bestimmen, dass eine Weitergabe der Software unter einer neueren Version der jeweiligen Lizenz zulässig ist. Man nennt die Lizenz dann aufwärtskompatibel. Insbesondere die GPLv3 erlaubt die Verwendung der AGPLv3.

Eine Übersicht der Free Software Foundation zur Kompatibilität unter den gängigsten Open Source Lizenzen finden Sie hier.

Muss ich alle Vorgaben der Lizenz einhalten?

Darf man im deutschsprachigen Raum einen englischsprachigen Lizenztext verwenden?

Open Source Lizenzbedingungen werden in Deutschland wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach den §§ 305-310 BGB behandelt. Diese Regelungen dienen insbesondere dem Schutz des Vertragspartners, der nicht immer das Kleingedruckte akribisch durchliest oder versteht. Besonders geschützt sind Verbraucher, die Verträge privat und nicht beruflich abschließen. AGB können nur Teil des geschlossenen Vertrags werden, wenn der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Der durchschnittliche deutsche Verbraucher versteht die in den üblichen Open Source Lizenzen verwendeten englischen juristischen Fachbegriffe oft nicht. Manche Stimmen in der juristischen Literatur zweifeln deshalb an der Wirksamkeit englischsprachiger Lizenztexte in Deutschland. Die Praxis und die Rechtsprechung gehen jedoch zumindest von der Wirksamkeit der GPL aus, wenn sie gegenüber Unternehmern verwendet wird.

Die GPL auf Deutsch – keine gute Idee

Sie haben im Internet die deutsche Fassung der aktuellen GPL entdeckt, bereitgestellt auf der Website der Free Software Foundation selbst. Sie beinhaltet dieselben Regelungen wie die englische Originalversion und ist für den deutschsprachigen Leser viel verständlicher. Troztdem dürfen Sie die Übersetzung nicht als Ersatz für die englische Version verwenden.

Alle verbreiteten Open Source Lizenzen mit Copyleft-Effekt schreiben ausdrücklich vor, dass dieselbe Lizenz für die Weitergabe einer Weiterentwicklung verwendet werden muss. Damit ist die englische Version gemeint, unter der Sie die Software erhalten haben.

Auch außerhalb dieser ausdrücklichen Regelungen in der Lizenz selbst ist eine deutsche Übersetzung nicht vergleichbar mit dem englischen Original. Die englischsprachigen Lizenzbedingungen fußen auf einer ausländischen Rechtsordnung – in der Regel die der USA und ihrer States. Sie verwenden Rechtsbegriffe und treffen Regelungen in Bereichen, die keine Entsprechung im deutschen Recht und damit keinen passenden deutschen Rechtsbegriff haben. Nur wenn derselbe englische Lizenztext verwendet wird, kann sichergestellt werden, dass Sie auch genau die Rechte einräumen, die Sie erhalten haben.

Manche Regelungen sind unwirksam.

Die meisten Open Source Lizenzen stammen aus dem US-amerikanischen Rechtskreis, der eine viel größere Vertragsfreiheit aber einen geringeren Verbraucherschutz als der deutsche Rechtskreis kennt. Viele der Regelungen in solchen Lizenzen sind deshalb untypisch für deutsche Verträge.

Welche Regelungen in Open Source Lizenzen wirksam sind, richtet sich in Deutschland allein nach dem deutschen Recht. Der Großteil der Open Source Lizenzen enthalten einen weitreichenden Gewährleistungs- und Haftungsausschluss. Sie erkennen ihn in englischen Texten stets an den Großbuchstaben:

THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER PARTIES PROVIDE THE PROGRAM “AS IS” WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION.

GPLv3, Nr. 15

IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MODIFIES AND/OR CONVEYS THE PROGRAM AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE PROGRAM (INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE PROGRAM TO OPERATE WITH ANY OTHER PROGRAMS), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.

GPLv3, Nr. 16

Das deutsche Recht macht strenge Vorgaben, wie ein Haftungsausschluss in AGB aussehen darf. Nach deutschem Recht sind solche Haftungsausschlüsse unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Lizenzen etwa die Haftung ausschließen, „soweit das nach dem jeweiligen Recht zulässig ist“.

Als Softwareentwickler müssen Sie sich aber häufig keine allzu großen Sorgen machen. Wenn Sie Open Source Software kostenfrei zur Verfügung stellen, schließen Sie nach herrschender Meinung einen Schenkungsvertrag mit dem Empfänger. Dieser sieht für Sie in § 521 BGB eine eingeschränkte Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. Nach den §§ 523 und 524 BGB trifft Sie eine Gewährleistungspflicht für Mängel nur, wenn Sie einen Ihnen bekannten Mangel arglistig verschweigen.

Was passiert, wenn ich gegen die Lizenzbestimmungen verstoße?

Wenn Sie gegen die Lizenzbedingungen verstoßen, verlieren Sie in aller Regel das Recht, die Software zu nutzen. Im deutschen Recht ergibt sich diese Folge daraus, dass die Nutzungsrechte unter einer Open Source Lizenzbedingung unter einer auflösenden Bedingung eines Lizenzverstoßes eingeräumt werden. Sobald sich der Nutzer nicht mehr an die Lizenz hält, fallen seine Nutzungsrechte automatisch weg. Ohne die Nutzungsrechte, steht er wie jemand da, der fremde Software nutzen möchte, ohne dafür eine Lizenz zu haben. Mit der Nutzung begeht er deshalb eine Urheberrechtsverletzung.

Zum einen drohen Ansprüche der Urheber der Software. Das ist bei der lizenzwidrigen Verwendung von Open Source Software nicht nur derjenige Lizenzgeber, von dem man die Software bezogen hat, sondern alle Urheber, die an der Entwicklung der Software mitgewirkt haben. Diese Urheber haben mehrere Rechte:

Unterlassung

Nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber die Unterlassung der Nutzung der Software verlangen. Das kann für private Nutzer leicht umzusetzen sein. Wenn es sich aber um Open Source Software handelt, mit der Sie Ihr Geld verdienen, etwa als Softwarehaus, trifft Sie ein solcher Unterlassungsanspruch härter.

Auskunft

Der Urheber hat bei einer größeren Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Umfang nach § 101 Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf Auskunft, darüber, woher die Software stammt und wie sie vertrieben wurde. Unter Umständen kann der Urheber nach § 101a Urheberrechtsgesetz sogar die Besichtigung der Computer verlangen.

Schadensersatz

§ 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz verpflichtet denjenigen, der Open Source Software lizenzwidrig nutzt, zum Schadensersatz. Früher hat die Rechtsprechung Schadensersatz anhand der Grundsätze der Lizenzanalogie zugesprochen, also in Höhe eines fiktiven Wertes einer Lizenz für die Nutzung. Nachdem mittlerweile das Bewusstsein besteht, dass der Lizenzgeber bei Open Source Software gerade auf eine kommerzielle Nutzung verzichtet hat, wird häufig keine fiktive Lizenzgebühr mehr angesetzt. Achtung: etwas anderes kann gelten, wenn der Urheber Dual Licensing betreibt. Dann kann auch der durch die Verletzung erwirtschaftete Gewinn abgeschöpft werden.

Jedenfalls droht eine Abmahnung des Urhebers, die bei einem tatsächlichen Urheberrechtsverstoß Kosten auslösen kann, die der Nutzer tragen muss.

Auch brenzlig: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die entsprechenden Nutzungsrechte fremde Software nutzt macht sich sogar nach § 106 Urheberrechtsgesetz strafbar. Verfolgt werden die Urheberrechtsstraftaten aber nur, wenn der Urheber das beantragt oder wenn es ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung gibt.

Gilt U.S.-amerikanisches Recht, wenn ich Open Source Software nutze?

Rechte an Software, die festlegen, wie und in welchem Umfang eine Software genutzt werden darf, sind in den meisten Staaten im Urheberrecht geregelt. Für Fragen des Urheberrechts gilt das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass jeder Staat das geistige Eigentum des Urhebers nur nach seinem eigenen nationalen Urheberrecht schützt, egal wo die Software entwickelt wurde. Es gibt deshalb kein weltweit einheitliches Urheberrecht, sondern es besteht ein Flickenteppich an vielen verschiedenen nationalen Regelungen zum Urheberrecht.

Wenn ein Urheber einem Nutzer durch eine Lizenz Nutzungsrechte an einer Software einräumt, haben beide einen Lizenzvertrag geschlossen. Welches Recht auf diesen Vertrag Anwendung findet, bestimmt sich danach was die Vertragspartner vereinbart haben und in welchen Staaten sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Wenn ein deutscher Urheber einem deutschen Nutzer Nutzungsrechte einräumt, findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn er dafür englischsprachige Open Source Lizenzen verwendet.

Wenn die Vertragspartner in unterschiedlichen Staaten sitzen, ist in der Regel das Recht des Urhebers als Lizenzgeber maßgeblich. Im Falle eines U.S.-amerikanischen Lizenzgebers kommt damit in der Regel das Recht des jeweiligen U.S.-Bundesstaats zur Anwendung (anders als das einheitliche U.S.-Urheberrecht hat jeder U.S.-Bundesstaat sein eigenes Vertragsrecht).

Jede Rechtsordnung macht andere Vorgaben, was in Lizenzverträgen vereinbart werden kann und welche Klauseln wirksam sind. Das gilt insbesondere für Regelungen zur Haftung und Gewährleistung.

Die Weiterentwicklung von Open Source Software

Was passiert, wenn ich Open Source Software weiterentwickle?

Open Source Lizenzen erlauben es jedermann, die Software beliebig weiterzuentwickeln. Nach den Begrifflichkeiten des Urheberrechts bedeutet das, dem Lizenznehmer ist es erlaubt, die Software zu „bearbeiten“.

Wenn ein Softwareentwickler die Open Source Software weiterentwickelt, kann er dabei selbst Urheber der weiterentwickelten Software werden, wenn die Weiterentwicklung nicht nur unwesentlich ist. § 3 des Urheberrechtsgesetzes lautet dazu ausdrücklich:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Bei beliebter Open Source Software kann es also vorkommen, dass es eine Kette von vielen auf der Erde verteilten Urhebern gibt, die indirekt zur Erstellung der aktuellen Version beigetragen haben. Jeder von ihnen ist Urheber einer Softwareversion in dieser Kette. Durch eine solche Bearbeitung erwirbt man jedoch keine Rechte an der ursprünglichen Software.

Das gilt unabhängig davon, ob man selbst ein Nutzungsrecht hat, das die Bearbeitung der Software erlaubt. Auch wer unerlaubterweise fremde Software weiterentwickelt kann Urheber werden. In diesem Fall kann der Urheber der Ausgangssoftware aber die Nutzung der weiterentwickelten Software untersagen. Der Urheber der Ausgangssoftware hat aber keine Rechte an der Weiterentwicklung, nur weil er sie nicht gestattet hat.

Übrigens, was viele nicht wissen: Im Deutschen Recht ist das Dekompilieren und Disassemblieren nur erlaubt, wenn es der Inhaber der Software gestattet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn anders eine Interoperabilität nicht hergestellt werden kann.

Was passiert wenn ich mit jemandem gemeinsam Software weiterentwickle?

In der Praxis arbeiten häufig mehrere Entwickler im Team zusammen, um Software zu erstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Software erstellt wird, die kommerziell vertrieben wird. Je nachdem wie jeder Entwickler zur Software beiträgt, kommt es zu einem gemeinsamen Werk in Miturheberschaft oder zu einem verbundenen Werk.

Wenn die Software sich nicht in einzelne, gesondert verwertbare Teile zerlegen lässt oder alle Teile vom Team gemeinsam programmiert wurden, liegt eine Miturheberschaft nach § 8 Urheberrechtsgesetz vor. Das ist insbesondere der Fall, wenn alle Entwickler ihre Programmierleistungen nach einer gemeinsamen Gesamtidee erbracht haben. In diesem Fall ist jeder Softwareentwickler des Teams ein Miturheber und kann Verletzungen des Urheberrechts durch Dritte eigenständig abwehren. Die Miturheber können ihre Software nur gemeinsam verwerten.

Wenn Softwareteile mehrerer Programmierer, die nicht zusammenarbeiten, verbunden werden, kann es zu einer Werkverbindung nach § 9 Urheberrechtsgesetz kommen. Das ist denkbar wenn Open Source Softwarekomponenten von mehreren Programmieren auf der Welt in einer neuen Software zusammengefügt werden. Die Abgrenzung ist in der Praxis äußerst schwierig.

Besonderheiten bestehen für angestellte Softwareprogrammierer und Beamte. Nach § 69b Urheberrechtsgesetz stehen die urheberrechtlichen Befugnisse nur dem Arbeitgeber zu, wenn ein Arbeitnehmer für ihn Software entwickelt. Achtung: das gilt nicht automatisch für Freelancer, die im Team mitarbeiten!

Bei der Verbindung mehrerer Open Source Softwarekomponenten kann auch ein Sammelwerk nach § 4 Urheberrechtsgesetz entstehen, wenn die einzelnen Komponenten unabhängig voneinander bleiben.

Darf ich in Software für meine Kunden Open Source Software verwenden?

Hier müssen Sie benau beachten, was mit Ihrem Kunden, Auftraggeber oder Arbeitgeber vertraglich vereinbart ist. Wenn der Einsatz von Open Source Software Komponenten gänzlich verboten ist, schulden Sie auch die Entwicklung einer Software ohne Open Source Anteile. Wenn dort doch Open Source Anteile enthalten sind, hat die Software einen Rechtsmangel und Ihr Vertragspartner hat Gewährleistungsrechte bzw. ist oft nicht zur Zahlung verpflichtet.

Achtung: Wenn vertraglich vereinbart ist, dass ohne Ausnahme ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, darf keine Open Source Software verwendet werden. An dieser hat nur der Urheber selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte und die Lizenzen gestatten nur die beschränkte Einräumung von einfachen Nutzungsrechten.

Wenn der Einsatz von Open Source Software erlaubt ist, müssen Sie auf mehrere Dinge achten.

Zum einen sollten Sie nur Open Source Teile verbinden, die unter zueinander kompatiblen Lizenzen stehen. Ist das nicht möglich, sollten Sie die Open Source Teile zumindest so trennen, dass der Copyleft-Effekt einer Lizenz nicht die gesamte Software betrifft. Dann kann jeder Teil unter seiner eigenen zulässigen Lizenz weitergereicht werden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird mindestens ein Open Source Teil lizenzwidrig genutzt werden.

Als Softwareentwickler und damit Urheber legen Sie fest, nach welcher Lizenz Sie Ihrem Vertragspartner die Nutzungsrechte an der Software einräumen. Sie müssen Ihren Vertragspartner deshalb genau über die verwendeten Lizenzen informieren.

Ich möchte meine eigene Software unter eine Open Source Lizenz stellen. Was muss ich beachten?

Die passende Lizenz

Wenn Sie Urheber sind, steht es Ihnen frei, zu entscheiden, zu welchen Bedingungen Sie andere Ihre Software nutzen lassen. Sie können prinzipiell jede Open Source Lizenz auswählen oder eigene Lizenzbedingungen entwerfen und diese verwenden. Welche Lizenz am besten zu Ihrer Software und Ihrem Projekt passt, hängt von viele Faktoren ab. Zentral ist die Frage, wofür man die Software zur Verfügung stellt.

Sie möchten Weiterentwicklungen Ihrer Software zulassen, aber sicherstellen, dass auch alle wieder von den Weiterentwicklungen profitieren? Dann kommt eine Lizenz mit stärkerem Copyleft-Effekt in Betracht, wie etwa eine GPL. Viele Softwareentwickler wissen jedoch, dass Sie Software unter einer GPL Lizenz nicht für Ihre Auftraggeber verwenden können. Die Reichweite für Ihre Software ist damit eingeschränkt, weil sie für diese Softwareentwickler weniger interessant ist.

Sie möchten, dass jeder mit der Software tun und lassen kann, was er möchte und Ihre Software auch kommerziell nutzen kann? Sie möchten eine möglichst große Zielgruppe erreichen? Hierfür kommen permissive Lizenzen in Betracht, wie eine der BSD Lizenzen oder die MIT Lizenz.

Darf ich eine Open Source Lizenz anpassen?

Nicht nur die Software selbst, sondern auch der Lizenztext ist urheberrechtlich geschützt. Eine Änderung des Lizenztextes ist eine urheberrechtlich relevante Handlung damit grundsätzlich von der Zustimmung des Urhebers abhängig. Viele Lizenzurheber erlauben die Änderung, wenn zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Lizenztext keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Free Software Foundation (FSF), die Urheber der GPL Lizenztexte sind, erlauben keine Änderung des Lizenztextes. Auf Basis der GPL-Texte darf jedoch eine neue Lizenz mit anderer Präambel und mit anderem Namen ohne Verweis auf GNU erstellt werden.

Warum Sie keine deutschsprachige Lizenz verwenden sollten

Auf den ersten Blick kann die Verwendung einer deutschsprachigen Open Source Lizenz sehr komfortabel scheinen. Die Lizenz kann dem deutschen Recht angepasst werden, sodass die typischen Rechtsunsicherheiten der englischsprachigen Lizenzen nicht bestehen.

Wenn Sie Ihre Software so auch ins Ausland verbreiten, entsteht aber dieselbe Schwierigkeit, die die englischsprachigen Lizenzen in Deutschland hervorruft. Sie können nicht mit Sicherheit sagen, dass die Lizenz im jeweiligen Ausland genauso wirksam ist und genauso ausgelegt wird, wie in Deutschland. Manche Regelungen könnten in Frankreich unwirksam sein oder in einem U.S.-State überhaupt kein entsprechendes Rechtsinstitut haben. Wieder andere Staaten könnten den Vertragsschluss an der deutschen Sprache scheitern lassen.

Der einzig rechtssichere Weg ist es, für jeden Staat die Nutzung nur unter einer Lizenz zu erlauben, die auf das Recht des jeweiligen Staats ausgerichtet ist. Die Ressourcen dafür haben nur eine Handvoll großer internationaler Softwareentwickler – der Hobbyprogrammierer oder das mittelständische deutsche Softwarehaus aber nicht. Die bewährten englischsprachigen Open Source Lizenzen sind deshalb für die internationale Verbreitung Ihre beste Wahl und werden am ehesten global anerkannt.

Daneben steht auch wieder die Frage der Reichweite: Die Rechte und Pflichten aus den GPL-Lizenzen und ihre Kompatibilität mit anderen Lizenzen sind unter Softwareentwicklern bekannt. Software unter fremdsprachigen Lizenzen ist oftmals uninteressant, da die wichtigsten Regelungen im Ausland in der Regel nicht verstanden werden.

Dual Licensing

Wenn der Urheber seine eigene Software einmal unter eine Open Source Lizenz gestellt hat, ist er nicht an diese gebunden. So wie Microsoft dieselbe Software in Italien unter einer anderen Lizenz vertreiben kann als in Deutschland, kann jeder Urheber frei entscheiden, wem er seine Software unter welcher Lizenz zur Verfügung stellt. Das gilt auch für Dual Licensing Modelle, bei denen die Software zur freien Verfügung unter einer Open Source Lizenz vertrieben wird und parallel unter einer Lizenz, die auch die kommerzielle Nutzung erlaubt.

Dual Licensing kann so als Vertriebs- und Vermarktungsmittel genutzt werden. Sie machen Ihre Software als Open Source Software bekannt und machen Entwickler mit ihr vertraut. Möchte jemand Ihre Software kommerziell nutzen, wird das jedoch durch einen Copyleft-Effekt verhindert. Sie bieten aber eine kommerzielle Lizenz an, mit der Ihre Software dann ohne größere Beschränkungen genutzt werden kann.

Dual Licensing kann auch eine Rolle spielen, wenn Sie in Ihrer Software eine Open Source Komponente verwenden möchten, dann aber der Copyleft-Effekt greifen würde. Wenn wir alle Urheber der Open Source Komponente ausmachen, können Sie von diesen möglicherweise eine Lizenz erwerben, die eine freizügigere Nutzung gestattet. Die Urheber können Ihnen dann punktuell eine z.B. kommerzielle Nutzung erlauben und ihre Software Open Source belassen.

Wieso werden immer noch alte Open Source Lizenzen benutzt?

Die GNU GPLv2 hat 1991 das Licht der Welt erblickt. ifrOSS geht davon aus, dass über die Hälfte der Open Source Software unter einer GPL lizenziert ist. Obwohl viele Open Source Lizenzen in neueren Versionen vorliegen, die an die aktuellen Gegebenheiten im Internet angepasst sind, werden häufig noch ihre Vorversionen genutzt.

Diese Verteilung ist eine direkte Folge des Copyleft-Effekts. Copyleft-Lizenzen verhindern, dass Software und ihre Weiterentwicklungen unter modernere Lizenzen gestellt werden. Wenn die Software nützlich und einzigartig ist, hält sie sich so am Markt unter der alten Lizenz.

Der Trend geht aber mittlerweile hin zu den permissiven und weg von den Copyleft-Lizenzen.

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