EUPL – Die European Union Public License – Der Ratgeber

EUPL – Europas erste eigene OS-Lizenz, die mehrsprachige European Union Public License, verspricht, viele Fragen der herkömmlichen Copyleft-Lizenzen zu beantworten und endlich Rechtssicherheit zu schaffen. Wir zeigen Ihnen im Überblick, was es mit dieser exotischen Lizenz auf sich hat.

Geschichte

Die Europäische Kommission wollte eine Open Source Lizenz schaffen, unter der sie einheitlich eigens entwickelte Software veröffentlichen kann. Bestehende Open Source Lizenzen können aus urheberrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres angepasst werden. Man hielt die bis dahin verbreiteten Open Source Lizenzen für ungeeignet, weil sie auf das amerikanische Recht ausgerichtet waren. Dadurch herrschten im Raum der EU Unsicherheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Lizenzen. Nach dem Territorialprinzip regeln die Mitgliedsstaaten ihr Urheberrecht und damit den Umgang mit Open Source Lizenzen selbst.

Die Europäische Union hat die erste Version der EUPL v1.0 ab 2005 im Rahmen des IDABC-Programms (Interoparable Delivery of European eGovernment Services to public Administrations, Businesses and Citizens) entworfen. Am 9. Januar 2007 hat die Europäische Kommission die Lizenz förmlich gebilligt.

Genau zwei Jahre später wurde die zweite Version EUPL v1.1 veröffentlich. Sie enthält einen einfacheren Wortlaut und ist an amtliche Bezeichnungen angepasst. Davon versprach sich die Europäische Kommission einen breiteren Anwendungsbereich und eine Flexibilität für das anwendbare Recht.

Die aktuelle dritte Version EUPL v1.2 wurde fast fünf Jahre lang vorbereitet und am 18. Mai 2017 von der Europäischen Kommission freigegeben. Seither nutzen die Europäische Kommission und andere europäischen oder nationalen staatliche Institutionen die EUPL-Lizenzen, z.B. um eigene Software als Open Source Software zu verbreiten. Die Open Source Initiative hat die EUPL v1.2 im Juli 2017 zertifiziert.

Die EUPL 1.2 im Überblick

Die EUPL 1.2 enthält eine Einleitung, 15 Artikel und eine Anlage.

  • Einleitung
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 2. Umfang der Lizenzrechte
  • 3. Zugänglichmachung des Quellcodes
  • 4. Einschränkungen des Urheberrechts
  • 5. Pflichten des Lizenznehmers
  • 6. Urheber und Bearbeiter
  • 7. Gewährleistungsausschluss
  • 8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
  • 9. Zusatzvereinbarungen
  • 10. Annahme der Lizenz
  • 11. Informationspflichten
  • 12. Beendigung der Lizenz
  • 13. Sonstiges
  • 14. Gerichtsstand
  • 15. Anwendbares Recht
  • Anlage

Die Einleitung

Die Einleitung stellt klar, dass das Werk (das ist meistens die Software) nur im Einklang mit der EUPL genutzt werden darf. Die EUPL soll z.B. gelten, wenn der Lizenzgeber sein Werk mit einem Urheberrechtshinweis übergibt, an den sich die Formulierung „Lizenziert unter der EUPL“ anschließt.

Art. 1 EUPL: Begriffsbestimmungen

Art. 1 der EUPL definiert so wie auch andere Open Source Lizenzen die Begriffe, die die Lizenz verwendet. Dort wird z.B. beschrieben, was das Originalwerk, eine Bearbeitung und ein Bearbeiter, das Werk, der Quellcode und der ausführbare Code, der Lizenzgeber und Lizenznehmer ist und wie die Begriffe Verbreitung und Zugänglichmachung zu verstehen sind.

Art. 2 EUPL: Umfang der Lizenzrechte

Art. 2 der EUPL ist eines der Herzstücke der Lizenz. Dort ist der Umfang der Lizenzrechte geregelt, also was die Nutzer mit einer unter der EUPL lizenzierten Software tun dürfen. Hier dürfen die Nutzer, ähnlich wie bei der GPLv3 das Werk weltweit unentgeltlich nutzen, vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen, verbreiten, vermieten und unterlizenzieren. Die Nutzer können dabei jedes beliebige Medium und Format wählen.

Art. 3 EUPL: Zugänglichmachung des Quellcodes

Art. 3 der EUPL regelt die Zugänglichmachung des Quellcodes. Wer das Werk weitergibt, hat die Wahl, das Werk im Quellcode oder kompiliert im ausführbaren Code zu verbreiten. Wer den ausführbaren Code verbreitet, muss den Quellcode mitliefern oder zumindest einen Speicherort angeben, an dem der Quellcode problemlos kostenlos heruntergeladen werden kann. Um problemlos zugänglich zu sein, sollte der Server eine ausreichende Bandbreite haben und die Website einen Download ohne Registrierung erlauben. Dann muss man den Quellcode aber nur so lange abrufbar bereit halten, wie man auch das Werk tatsächlich verbreitet oder zugänglich macht.

Art. 4 EUPL: Einschränkungen des Urheberrechts

Art. 4 der EUPL besagt, dass die EUPL nicht bezweckt, „Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken“ und dass die Lizenz auch die Erschöpfung dieser Rechte nicht beeinflussen soll.

Dieser Hinweis hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Wann die Erschöpfung eines Rechts eintritt, bestimmt das anwendbare Recht und dessen Rechtsprechung.

Art. 5 EUPL: Pflichten des Lizenznehmers

Art. 5 der EUPL regelt die Pflichten der Nutzer als Lizenznehmer und formuliert mehrere Beschränkungen und Bedingungen für Einräumung der Rechte zur Nutzung des Werks. Diese Nummer ist das zweite Herzstück der EUPL und trifft folgende Regelungen:

Hinweise

Der Nutzer darf die Urheberrechts-, Patent- und Markenrechtshinweise, die Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss nicht verändern und nicht entfernen. Bei jeder Verbreitungshandlung muss der Text der EUPL mitgeliefert werden. Wenn der Nutzer das Werk ändern, also z.B. die Software weiterentwickelt, muss er das deutlich machen und das Datum der Bearbeitung angeben.

Copyleft

In Abs. 2 regelt die EUPL ausdrücklich den Copyleft-Effekt:

„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.

EUPL v1.2, Art. 5 Abs. 3

Die Copyleft-Klausel stellt ausdrücklich die Kompatibilität zu einer neueren Version der EUPL her. Der Nutzer hat jedoch die Wahl, die Kompatibilität mit neueren Lizenzen durch einen entsprechenden Hinweis (z.B. „Nur EUPL V. 1.2„) auszuschließen.

Kompatibilität

Neben der Regelung bei der Copyleft-Klausel nennt die EUPL in der Kompatibilitäts-Klausel weitere kompatible Lizenzen, unter die Bearbeitungen des Werks gestellt werden dürfen.

Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.

EUPL v1.2, Art. 5 Abs. 4

Ein solcher Lizenzwechsel ist aber nur dann möglich, wenn der EUPL-Teil mit einem Werk verbunden wird, das unter der kompatiblen Lizenz steht.

Weitergabe des Quellcodes

Die EUPL verpflichtet den Nutzer bei der Weitergabe des Werks oder einer Bearbeitung den Quellcode offenzulegen. Hier haben die Nutzer ein Wahlrecht:

  • Der Quellcode wird mitgeliefert
  • Der Quellcode wird online kostenfrei zur Verfügung gestellt und nur der Speicherort angegeben, solange der Nutzer das Werk vertreibt

Rechtsschutz

Der letzte Absatz des Art. 5 besagt, dass die Lizenz kein Recht zur Nutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten gibt, soweit das nicht für die übliche Herkunftsangabe und inhaltliche Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist. Wann das der Fall ist, legt die Lizenz nicht fest. Das bedeutet für den Nutzer, dass er selbst erkennen und entscheiden muss, wann er z.B. die Kennzeichen oder Marken des Lizenzgebers nutzt. Das ist für juristische Laien oft gar nicht so leicht und hängt außerdem vom anwendbaren Recht ab.

Nur wenn alle diese Bedingungen erfüllt werden, hat der Nutzer die in Art. 2 beschriebenen Lizenzrechte am Werk.

Art. 6 EUPL: Urheber und Bearbeiter

Art. 6 der EUPL regelt eine besondere Gewährleistung des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er entweder Urheber des Originalwerks ist oder dieses weiterlizenzieren darf, oder dass er Urheber einer Bearbeitung ist befugt ist, das Werk unter die EUPL zu stellen.

Wenn der Nutzer das Werk entgegennimmt, sollen nach dieser Klausel der Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter automatisch die Nutzungsrechte unter der EUPL einräumen. Eine solche Konstruktion wird von vielen Open Source Lizenzen gewählt, um Lizenzketten zu vermeiden. Dadurch sollen die Gefahr für die Nutzer vermieden werden, ihre Nutzungsrechte zu verlieren, wenn der Lizenzgeber oder ein anderes Glied in der Lizenzkette z.B. selbst die Nutzungsrechte verlieren.

Andere Formulierungen der EUPL deuten jedoch auf eine Lizenzkette hin, nach der der Nutzer die Nutzungsrechte direkt von seinem Lizenzgeber und nicht von allen Urhebern erhält. Hier sind viele Fragen in der Rechtsprechung noch ungeklärt.

Art. 7 EUPL: Gewährleistungsausschluss

Art. 7 der EUPL formuliert einen Gewährleistungsausschluss für die Software. Die Klausel weist darauf hin, dass die Arbeit am Werk laufend fortgeführt, das Werk ständig durch unzählige Bearbeiter verbessert wird und noch nicht vollendet ist. Die Lizenz weist an dieser Stelle darauf hin, dass Fehler wie Bugs enthalten sein können.

In manchen Rechtskreisen können Gewährleistungsrechte unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber den Mangel schon bei Vertragsschluss kannte. Daher weist die EUPL darauf hin, dass die Software Fehler und Bugs erhalten kann. Im deutschen Recht würde ein solcher abstrakter Hinweis aber nicht genügen, um beim Erwerber Kenntnis eines Mangels zu begründen.

Der zweite Absatz enthält eine as-is-clause und den eigentlichen Gewährleistungsausschluss.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

EUPL v1.2, Art. 7 Abs. 2

As-is-Klauseln entsprechen etwa den deutschen Gekauft-wie-gesehen-Klauseln und sollen ausdrücken, dass der Lizenzgeber keine Funktionalität oder Beschaffenheit des Werks zusagen möchte. Insbesondere im Common Law und in englischen Rechtskreisen können mit solchen Klauseln unter Umständen bestimmte stillschweigende Garantien ausgeschlossen werden.

Der dritte Absatz stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass der Gewährleistungsausschluss wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Nutzungsrechten ist.

Übrigens: Weil die EUPL keine an das amerikanische Recht angelehnte Lizenz ist, ist der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss auch nicht in GROßBUCHSTABEN geschrieben, wie man es von den bekannten bereits bestehenden Open Source Lizenzen kennt. Diese sind auf Rechtssysteme zugeschnitten, die für Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse eine besondere Hervorhebung fordern.

Art. 8 EUPL: Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Art. 8 der EUPL behandelt die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Werks. Die EUPL schließt die Haftung für alle Schäden aus, die nicht Personenschäden sind, auf Vorsatz beruhen oder für die die Produkthaftungsregeln der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten gelten, deren Recht die Lizenz unterliegt.

Inwiefern dieser Haftungsausschluss so wirksam ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht. Nach deutschem AGB-Recht kann z.B. eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Software kostenlos angeboten wird (im deutschen Recht dann eine Schenkung oder Leihe) oder ob die Überlassung durch z.B. kostenpflichtige Zusatzleistungen doch insgesamt entgeltlich wird (im deutschen Recht dann Kauf oder Miete).

Art. 9 EUPL: Zusatzvereinbarungen

Art. 9 der EUPL betrifft Zusatzvereinbarungen zur Lizenz. Diese Regelung erlaubt es dem Lizenzgeber, in eigenem Namen Zusatzvereinbarungen über Verpflichtungen und Dienstleistungen zu schließen, wenn die Vereinbarungen mit der EUPL im Einklang stehen. Dem Lizenzgeber darf für die Überlassung der Software und des Quellcodes keine Vergütung verlangen, er kann jedoch kostenpflichtig z.B. Support anbieten oder eine schärfere Haftung oder Gewährleistung vereinbaren.

Die EUPL definiert wiederum nicht, welche Verpflichtungen mit der EUPL „vereinbar sind“. Der Nutzer, der das Werk weitergeben möchte, muss demnach auf eigenes Risiko selbst einschätzen, welche Zusatzvereinbarungen die EUPL erlaubt. Wie dieser Begriff schließlich ausgelegt wird, hängt auch wesentlich vom auf die Lizenz anwendbaren Recht ab.

Der Lizenzgeber soll sich in diesem Fall gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, wenn diese durch eine vom Lizenzgeber vereinbarte schärfere Gewährleistung oder Haftung selbst schadensersatzpflichtig werden.

Art. 10 EUPL: Annahme der Lizenz

Art. 10 der EUPL behandelt das Zustandekommen des Lizenzvertrags. Nach dieser Klausel soll der Nutzer den Lizenzbedingungen zustimmen, wenn er „das Symbol ,Lizenz annehmen‘ unter dem Fenster mit dem Lizenztext“ anklickt oder zumindest seine „Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form“ erteilt. Die EUPL geht hier von dem Regelfall aus, dass eine staatliche Stelle der EU das betroffene Werk online anbietet, lässt aber auch andere Vertriebsformen zu.

Der zweite Absatz besagt, dass schon die Ausübung eines der in Art. 2 genannten Rechte (z.B. weiterentwickeln, verbreiten, zugänglich machen, vervielfältigen) als Zustimmung gelten soll. Wie und wann ein Lizenzvertrag zustande kommt, regelt das Recht jedes EU-Mitgliedsstaats eigenständig. Das deutsche Recht fordert für einen Vertragsschluss zwei Willenserklärungen. Eine Open Source Lizenz kann nicht wirksam regeln, wann es zum Vertragsschluss kommt. Sie entfaltet gegenüber dem Nutzer erst dann vertragliche Wirkung, wenn es bereits zum Vertragsschluss gekommen ist.

Art. 11 EUPL: Informationspflichten

Art. 11 der EUPL gibt einen Hinweis auf die nach dem jeweils anwendbaren Recht bestehenden Informationspflichten zum Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Vertragsschlusses und wir der Nutzer die Lizenz speichern und vervielfältigen kann.

Art. 12 EUPL: Beendigung der Lizenz

Art. 12 der EUPL beschreibt die rechtliche Konstruktion für das Erlöschen der Nutzungsrechte bei Verstoß gegen die EUPL.

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.

EUPL v1.2, Art. 12

Juristisch gesprochen räumt der Lizenzgeber die Nutzungsrechte unter der EUPL also unter der auflösenden Bedingung ein, dass der Nutzer (Lizenznehmer) sich an die Vorgaben der EUPL hält. Verstößt der Nutzer gegen die EUPL, erlöschen auch die Rechte, die er vom Lizenzgeber erhalten hat. Mit dieser Konstruktion regeln auch andere verbreitete Open Source Lizenzen, wie die GPL v3, das Erlöschen der Nutzungsrechte.

Abs. 2 regelt, dass bei einem solchen Verstoß aber zumindest diejenigen, denen der Nutzer das Werk bereits selbst als Lizenzgeber weitergegeben hat, das Werk weiter unter der EUPL nutzen können. Wer gegen die EUPL verstößt, verliert also nur seine eigenen Nutzungsrechte.

Art. 13 EUPL: Sonstiges

Art. 13 der EUPL enthält einige abschließende Regelungen.

Vollständigkeit

Abs. 1 stellt klar, dass die EUPL die vollständige Vereinbarung der Vertragspartner über das Werk ist (mit Ausnahme der in Art. 9 beschriebenen Zusatzvereinbarungen).

Salvatorische Klausel

Abs. 2 enthält eine salvatorische Klausel. Solche Klauseln behandeln den Fall, dass einzelne Teile einer Vereinbarung unwirksam sind. Hier erkennt die EUPL an, dass nach dem jeweils anwendbaren Recht Klauseln der EUPL unwirksam sein können.

Je nach Situation und anwendbarem Recht kann eine solche Unwirksamkeit einer Klausel bedeuten, dass der Vertrag ausgelegt werden muss und z.B. im Zweifel insgesamt nichtig ist (im deutschen Recht bei Individualverträgen, § 139 BGB) oder dass die unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird (z.B. im deutschen Recht bei AGB-Klauseln, § 306 BGB).

Nach der salvatorischen Klausel soll der Vertrag gerettet werden, indem die betroffenen Klauseln so ausgelegt werden sollen, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.

Im deutschen Recht sind vorformulierte Open Source Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der strengen AGB-Kontrolle. Von der oben in § 306 BGB beschriebenen Regel, dass hilfsweise das Gesetz Anwendung findet, kann in AGB selbst nicht abgewichen werden. Die salvatorische Klausel ist daher im deutschen Recht selbst unwirksam. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

Neue Versionen und Sprachfassungen.

Abs. 3 und 4 behandeln neue Versionen und die verschiedenen Sprachfassungen der EUPL. Die Europäische Kommission soll unter neuen Versionsnummern neue Versionen der EUPL veröffentlichen, weitere Sprachfassungen hinzufügen und den Anhang aktualisieren können. Dabei soll zumindest der Umfang der Lizenzrechte nicht verringert werden. Wie weit diese Änderungsbefugnis der Europäischen Kommission reicht, ist sehr unklar. Softwareentwickler müssen das bedenken, wenn sie eigene Software unter die EUPL stellen möchten.

Alle anerkannten Sprachfassungen der EUPL sollen gleichermaßen gültig sein und die Vertragspartner sollen sich auf die von ihnen gewählte Sprachfassung berufen dürfen.

Art. 14 EUPL: Gerichtsstand

Art. 14 der EUPL trifft Regelungen zum Gerichtsstand für Auslegungsstreitigkeiten, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben.

Wenn eine staatliche Stelle der EU Lizenzgeber ist, soll der Gerichtshof der EU zuständig sein.

In allen anderen Fällen soll ausschließlicher Gerichtsstand der Ort sein, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.

In vielen Fällen wird je nach anwendbarem Recht eine Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem Verbraucher jedoch unwirksam sein.

Art. 15 EUPL: Anwendbares Recht

Art. 15 der EUPL regelt das auf den Lizenzvertrag anwendbare Recht. Anwendbar ist immer das Recht des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb der EU, ist belgisches Recht anwendbar.

Auch beim anwendbaren Recht ist die Rechtswahlklausel nicht uneingeschränkt wirksam. Hier muss man zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Lizenzvertrag selbst und den urheberrechtlichen Fragen trennen, die sich nach dem jeweiligen Staat richten, in dem die Software genutzt wird.

Die Anlage

Die Anlage zur EUPL bestimmt, welche die „kompatiblen Lizenzen“ nach Art. 5 sind:

  • GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3NU Affero General Public License (AGPL) v. 3
  • Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
  • Eclipse Public License (EPL) v. 1.0
  • CeCILL v. 2.0, v. 2.1
  • Mozilla Public Licence (MPL) v. 2
  • GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3
  • Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software
  • European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2
  • Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+)

Alle aufgelisteten Lizenzen sehen einen mehr oder weniger starken Copyleft-Effekt vor.

Die EUPL beschreibt an dieser Stelle, dass in diese Liste unter Umständen auch neuere Versionen der Open Source Lizenzen mit aufgenommen werden können, auch ohne eine neue Version der EUPL zu erstellen.

Was macht die EUPL-Lizenzen besonders?

Die EUPL ist der Versuch, eine rechtssichere europäische Open Source Lizenz zu schaffen, die Rücksicht auf die unterschiedlichen Urheberrechte der Mitgliedsstaaten nehmen kann.

Mehrsprachigkeit

Grundsätzlich darf ein Werk, für das ein Copyleft-Effekt greift, nur unter derselben Lizenz weitergegeben werden. Das bedeutet, dass der Lizenztext, unter dem der Lizenzgeber das Werk erhalten hat, nicht nur inhaltsgleich, sondern auch wortgleich verwendet werden muss. Bei der Auslegung von Verträgen spielen die genaue Formulierung und insbesondere die Sprache eine große Rolle. Deshalb erlaubt es der Copyleft-Effekt grundsätzlich auch nicht, Übersetzungen oder andere Sprachfassungen zu verwenden. Bei der Auslegung wird der gesamte Vertrag betrachtet und insbesondere wie dort Begriffe definiert werden oder den gesetzlichen Formulierungen entsprechen.

Die drei Versionen der EUPL sind jedoch von Anfang an in mehreren Sprachen veröffentlicht worden. Während die EUPL 1.0 in Englisch, Deutsch und Französisch erhältlich ist, gibt es für die dritte Version EUPL 1.2 ganze 23 Sprachversionen. Damit sind derzeit alle außer einer Amtssprache der EU abgedeckt. Die EUPL v1.2 lässt in Art. 13 Abs. 4 ausdrücklich alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen als gleichwertig zu.

Jeder Nutzer eines Werks unter der EUPL soll so die Möglichkeit haben, den Inhalt der EUPL in seiner Sprache lesen und verstehen zu können.

Das beeinflusst jedoch die Auslegung der EUPL, wenn es zum gerichtlichen Streit kommt. Viele Fragen sind hier offen:

  • Wird zur Auslegung nur die verwendete Sprachversion genutzt?
  • Welche Sprachversion hat Vorrang, wenn verschiedene Sprachversionen zu unterschiedlichen Auslegungen führen?
  • Was, wenn nur auf die EUPL verwiesen wurde, ohne eine Sprachversion zu benennen oder den Lizenztext mitzuliefern?
  • Müssen Verbraucher und Privatpersonen die Lizenz in einer anderen Sprachfassung auslegen?

In mehrsprachigen Verträgen regelt man zur Klarstellung oft, dass eine bestimmte Sprachfassung bei der Auslegung Vorrang hat. Das ist bei der EUPL nicht möglich.

Kompatibilität

Die Liste kompatibler Lizenzen

Die EUPL v1.2 lässt es in Art. 5 Abs. 4 ausdrücklich zu, Bearbeitungen des Werks unter einer kompatiblen Lizenz zu verbreiten. Dies ist dann möglich, wenn die Bearbeitung Teile von Werken enthält, die selbst bereits unter der jeweiligen kompatiblen Lizenz stehen. Die EUPL regelt ausdrücklich, dass sie im Konfliktfall hinter die kompatible Lizenz zurücktritt.

Die Anlage enthält eine Liste mit derzeit neun Lizenzen in verschiedenen Versionen, die in Downstream Kompatibilität zur EUPL v1.2 stehen.

Wahlrecht

Achtung: Das Wahlrecht (durch die Formulierung „kann„) in Art. 5 Abs. 4 bedeutet nicht, dass eine Bearbeitung bei Verbindung von EUPL-Komponenten und Komponenten unter einer der kompatiblen Lizenzen auch komplett unter die EUPL gestellt werden kann. Das wäre nur möglich, wenn die in der Anlage genannte Lizenz einen solchen Lizenzwechsel erlaubt.

Das Wahlrecht ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Jeder Bearbeiter kann, wenn er eine EUPL-Komponente mit einer Komponente unter einer der kompatiblen Lizenzen verbindet, den Lizenzwechsel durchführen. Durch eine solche gezielte Kombination kann der Bearbeiter die Stärke des Copyleft-Schutzes beeinflussen. Insbesondere die kompatible französische Lizenz CeCILL v2 ermöglicht es, Werke wiederum unter sämtliche Versionen der GPL zu stellen. Durch eine solche zweifache Lizenzierung ist es etwa möglich, ein Werk mit einer ursprünglichen EUPL-Komponente auch nach GPLv3+ („GPL Version 3 oder später“) zu lizenzieren und nicht nur nach GPL v2 oder GPL v3.

Die Europäische Kommission sieht in der EUPL daher eine neue Kategorie der „interoperablen Copyleft-Lizenzen„.

Kompatibilität mit anderen Lizenzen

Für Lizenzen, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, bestimmt sich die Kompatibilität nach den allgemeinen Regeln. Da die EUPL eine Copyleft-Klausel enthält, kann sie nicht hinter diesen anderen Lizenzen zurücktreten.

Man kann die EUPL daher unter anderem für Werke mit Komponenten unter permissiven Lizenzen (z.B. BSD-Lizenzen, Apache 2.0) und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen mit Komponenten unter Lizenzen mit schwachem Copyleft Effekt (z.B. LGPL-Lizenzen, Mozilla Public License 1.1) verwenden.

Copyleft-Interoperabilität

Gemäß Art. 15 der EUPL v1.2 richtet sich das anwendbare Recht nach dem Wohnsitz oder Sitz des Lizenzgebers. Liegen diese außerhalb der EU soll belgisches Recht anwendbar sein. Danach ist es ausgeschlossen, dass das Recht eines Staates außerhalb der EU auf den Lizenzvertrag Anwendung findet. Nach Art. 1 bestimmt sich auch die Frage, ob eine „Bearbeitung“ im Sinne der Lizenz vorliegt, nach dem Urheberrecht des jeweils anwendbaren Rechts. Eine genaue Definition enthält die EUPL nicht.

Die Copyleft-Klausel des Art. 5 Abs. 3 betrifft nur Kopien des Originalwerks und Bearbeitungen. Der virale Effekt tritt also nur ein, wenn eine Bearbeitung vorliegt, was sich nach dem nationalen Urheberrecht bestimmt. Falls deutsches Recht anwendbar ist, würde man diese Frage anhand von § 3 UrhG beantworten.

Das wörtliche Integrieren von Teilen des Quellcodes in eigene Software oder das Umschreiben des Quellcodes führen in den meisten Fällen unproblematisch dazu, dass eine Bearbeitung vorliegt. Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, inwiefern Verlinkungen zu einer Bearbeitung führen. Die EUPL trifft zum Thema der Verlinkung keine ausdrückliche Regelung, wie etwa die GNU LGPL-Lizenzen.

Die Ansicht der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission geht in der Computerprogramm-Richtlinie (Richtlinie 2009/24/EG, Erwägungsgründe 10, 15) davon aus, dass ein berechtigter Nutzer von Software auch ohne besondere Zustimmung des Rechteinhabers Handlungen vornehmen kann, um die Interoperabilität der Software mit anderer Software herzustellen. Solche Handlungen können etwa die Dekompilierung mit dem Ziel sein, Informationen über Schnittstellen zu erlangen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch eine entsprechende Regelung in § 69e UrhG umgesetzt.

Die Europäische Kommission zieht daraus den Schluss, dass Verlinkungen von Software zu diesem Zweck keine urheberrechtlich relevanten Handlungen sein können und damit auch keine Handlungen, an die eine Open Source Lizenz einen Copyleft-Effekt anknüpfen könne. Dies soll nach einer Einschätzung auf der europäischen Plattform joinup sogar unabhängig davon gelten, ob die Verlinkung statisch (schon bei der Kompilierung) oder dynamisch (erst beim Laden oder während der Laufzeit) erfolgt. Durch eine Verlinkung soll nach dieser Einschätzung kein „derivative work“ entstehen, für das Open Source Lizenzen Vorgaben machen.

Dies soll umso mehr gelten, da sich bei der EUPL v1.2 die Frage, ob eine „Bearbeitung“ vorliegt, nach dem jeweils anwendbaren Recht gemäß Art. 15 richtet. Nach Art. 15 soll immer das Recht eines EU-Mitgliedsstaats zur Anwendung kommen, das die Richtlinie 2009/24/EG mit den Vorgaben zur Interoperabilität umgesetzt hat.

Die Ansicht der Free Software Foundation (FSF)

Die Free Software Foundation, die die verbreiteten GPL-Lizenzen hervorgebracht hat, geht davon aus, dass statische Verlinkungen und in den meisten Fällen auch dynamische Verlinkungen sogenannte „derivative works“ erzeugen, an die Open Source Lizenzen anknüpfen können. Aus diesem Grund hat die FSF spezielle Lizenzen wie die LGPL-Lizenzen geschaffen, die eine Verlinkung in bestimmten Fällen erlauben.

Nur durch eine solche strenge Auslegung könne dem Open Source Gedanken am besten Rechnung getragen werden. Diese Auslegung ist im Bereich des Open Source Rechts weit verbreitet.

Andere Stimmen sehen nur in statischen Verlinkungen „Bearbeitungen“, an die angeknüpft werden können, nicht jedoch in dynamischen Verlinkungen.

Die sicherste Lösung

Sicher ist nur, dass eine copy & paste Integration von Quellcode zu einer „Bearbeitung“ führt und den Copyleft-Effekt auslöst. Auf europäischer Ebene und der Ebene der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Verlinkung.

Selbst wenn die Gerichte in der EU die Frage in Zukunft hinreichend klären, bedeutet das nicht, dass es die Rechtsprechung in Staaten außerhalb von Europa genauso sieht.

Offene Fragen

Die EUPL v1.2 leidet unter vielen der Defizite, die auch andere verbreitete Open Source Lizenzen mit sich bringen. Um diese soll es hier nicht gehen. Einige offene Fragen sind aber auch auf die besonderen Konstruktionen und Lösungswege der EUPL zurückzuführen.

Unklarheiten bei der Verlinkung

Durch den Verweis auf das jeweils anwendbare Recht lässt die EUPL offen, wann eine Bearbeitung vorliegt, an die der Copyleft-Effekt anknüpft. Hier gehen die Ansichten der Europäischen Kommission und von Teilen der Open Source Community auseinander. Insbesondere hinsichtlich der Frage, inwiefern bloße Verlinkungen zur Anwendung des Copyleft-Effekts führen, hätte eine ausdrückliche Regelung im Lizenztext Klarheit schaffen können.

Die Auslegung der verschiedenen Sprachversionen

Die Lizenz räumt keiner Sprachversion einen Vorrang vor einer anderen ein. Die Europäische Kommission hat die verschiedenen Sprachversionen auf einander abgestimmt und versucht, in jeder Versionen den gleichen Regelungsinhalt zu erfassen. Bei mittlerweile 23 Sprachversionen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass es wichtige Punkte gibt, bei denen die Lizenzen allein betrachtet unterschiedlich ausgelegt werden müssen. Jedes anwendbare Recht kennt Rechtsinstitute, die es über die Ländergrenze so nicht oder nur in einer anderen Form gibt. Vereinfacht gesagt gibt es für manche Rechtsinstitute einfach keine Übersetzung und es kann juristisch korrekt nur in der Landessprache beschrieben werden.

Wenn eine Auslegung erforderlich wird, haben die Beteiligten unter Umständen mit Auslegungsschwierigkeiten zu kämpfen. Das gilt für die Vertragspartner – Lizenzgeber und Nutzer als Lizenznehmer – aber auch für andere Urheber, die etwa urheberrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Verwendung gegen einen Nutzer geltend machen. Diese Urheber wissen in der Regel nicht einmal, unter welcher Sprachfassung der Nutzer die Software erhalten hat, was die Auslegung weiter erschwert.

Dazu kommt, dass die EUPL nicht wie ein normaler privatrechtlicher Vertrag nur aus der Einigung zweier Vertragspartner entstanden ist. Die Europäische Kommission selbst hat den Vertragstext entworfen und freigegeben und dabei jeden EU-Mitgliedsstaat beteiligt. Es ist denkbar, dass dieser Umstand eine Rolle bei der Beurteilung der Wirksamkeit einzelner Klauseln der EUPL spielt.

Ausblick

Zusammenfassend betrachtet ist die EUPL ein ambitionierter Versuch einer europäisch vereinheitlichten Open Source Lizenz mit einigen neuen Gestaltungsideen und Konzepten. Insbesondere die Copyleft-Interoperabilität, die den Umstieg auf bekannte Open Source Lizenzen ermöglicht, macht die Lizenz sehr flexibel.

Wenn Sie Software entwickelt haben, raten wir davon ab, eine der EUPL-Versionen für Ihre geistige Schöpfung zu verwenden. Wie weit eine Software unter einer Open Source Lizenz verbreitet werden kann und wie viele Menschen wirklich vom Grundprinzip der freien Software profitieren können, hängt stark von der gewählten Lizenz ab. Je mehr Softwareentwickler Ihre Software weiterentwickeln dürfen, desto weiter wird sich Ihre Software verbreiten können. Die EUPL ist sehr unattraktiv für Softwareentwickler aus mehreren Gründen:

  • Die EUPL ist wenig bekannt. Softwareentwickler können oft nicht abschätzen, welche Rechte und Pflichten sie unter der Lizenz haben.
  • Die EUPL ist auf die EU zugeschnitten. Sie wird für Softwareentwickler aus Rechtskreisen außerhalb der EU nicht besser passen als bereits bestehende Lizenzen.
  • Es gibt bereits geeignete Lizenzen für fast jede gewünschte Lizenzierungsart. Je mehr verschiedene Open Source Lizenzen verbreitet sind, desto schwieriger wird die rechtlich zulässige Kombination verschiedener Open Source Komponenten zu einem neuen Werk. Das widerspricht dem Grundgedanken von freier Software.
  • Die EU soll die EUPL in gewissem Umfang einseitig ändern können. Das bringt Rechtsunsicherheit für Softwareentwickler mit sich.
  • Für die EUPL gibt es viele offene Fragen. Sie ist damit nicht besser gestaltet als bestehende Lizenzen.

Kurz gesagt: Die bestehenden amerikanischen Open Source Lizenzen sind bekannter, bewährt und damit besser geeignet.

Einige EU-Mitgliedsstaaten haben sich bereits auf nationaler Ebene mit der EUPL befasst und bereits staatliche Werke unter diese Lizenz gestellt. Durch nationale Rechtsprechung oder nationale Gesetze können die EU-Mitgliedsstaaten den Umgang mit der EUPL regeln und vielleicht auch die hier angesprochenen Auslegungsschwierigkeiten behandeln. Außerhalb der EU wird sich die EUPL nur schwer durchsetzen können.

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