Software wird nicht nur durch das Urheberrecht geschützt. In bestimmten Fällen kann für sie sogar ein Patent eingetragen werden. Wann Softwarepatente möglich sind, zeigen wir hier.
Geistiges Eigentum an Software
Software wird in erster Linie durch das Urheberrecht nach den Regeln des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Urheberrechtsfähig sind Werke, also persönliche geistige Schöpfungen ab einer bestimmten Schöpfungshöhe. Dazu gehörtz.B. der Quellcode, dazugehörige Objektcodes und das Entwurfsmaterial.
Das Urheberrecht entsteht automatisch, ohne dass die Softwareentwickler als Urheber das besonders beantragen, davon wissen oder ihre Software besonders schützen müssen.
Softwarepatente in Deutschland
Software als Erfindung nach dem Patentgesetz
Das Patentrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht. Es kann anders als das Urheberrecht durch Privatpersonen nicht verletzt werden. Patente schützen im Gegensatz zum Urheberrecht nicht Werke sondern Erfindungen. Was eine Erfindung ist, definiert das deutsche Patentgesetz nicht ausdrücklich. Es legt jedoch fest, dass Computerprogramme als solche nicht patentierfähig sind:
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (…)
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 1 PatG
Software, die in Hardware eingebunden ist
Schon früher wurde unproblematisch Software, die in bestimmte Hardware eingebunden war, als grundsätzlich patentfähig angesehen. In Kombination mit Hardware handelt es sich nämlich nicht um Software „als solche„. Der BGH hat so z.B. ein Patent für einen Tauchcomputer zugelassen.
Die Rechtsprechung des BGH
Die aktuelle Rechtsprechung lässt Patente für Software nur dann zu, wenn die Erfindung oder zumindest ein Teilaspekt auf einem technischen Gebiet liegen und die Software ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG), wofür ausreicht, dass ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein technisches Problem bewältigt (…) Ist das zu bejahen, ist auf der Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG weiter zu prüfen, ob er Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (…)
BGH, Urteil vom 24.02.2011 – X ZR 121/09
Das deutsche Patentrecht schützt nur Erfindungen „auf dem Gebiet der Technik„. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von Technizität. Die Rechtsprechung setzt dafür voraus, dass „eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist„. Die Erfindung muss also irgendwie auf die physische Welt Einfluss nehmen.
Dafür genügt nicht schon die Tatsache, dass Software auf einer Datenverarbeitungsanlage abgespielt wird.
Eine Technizität kommt z.B. in Betracht, wenn die Software:
Software, die etwa Aktienkurse voraussagt, Schreibfehler korrigiert, ein Nutzerverhalten auswertet oder nur die Auslastung von technischen Geräten misst, ist also nicht patentfähig.
Softwarepatente in den USA
Das Patentrecht ist in den USA in 35 U.S.C. als federal law auf Bundesebene geregelt, sodass die einzelnen States keine eigenen Regeln treffen können. Softwarepatente können in den USA leichter erworben werden, als in Deutschland oder der EU.
Ursprünglich war auch in den USA für die Eintragung eines Patents notwendig, dass die Erfindung einen engen Bezug zu industriellen Prozessen hat. Dieses Erfordernis wurde ab 1999 aufgeweicht und zwischenzeitlich konnten sogar Geschäftsideen patentiert werden.
Mit der Entscheidung Alice Corp. v. CLS Bank Int’l stellte der Surpreme Court 2014 fest, dass nicht Ideen selbst, sondern nur ihre technische Umsetzung patentierbar sind. Für computergestützte Erfindungen bedeutet das, dass sie nicht nur eine abstrakte Idee betreffen dürfen, sondern diese Idee auch in die Praxis umsetzen müssen. Dass eine Software nur den Betrieb einer EDV-Anlage steuert, genügt dafür nicht.
We conclude that the method claims, which merely require generic computer implementation, fail to transform that abstract idea into a patent-eligible invention.
Alice Corp. v. CLS Bank Int’l, 573 U.S. 208 (2014) (III B)