Urheberpersönlichkeitsrechte in Softwareverträgen

Urheberpersönlichkeitsrechte und ihre Bedeutung für Softwareverträge – Was Softwareentwickler und Auftraggeber wissen müssen.

Was sind Urheberpersönlichkeitsrechte?

Verwertungsrechte

Das deutsche Urheberrecht steht dem Urheber in erster Linie Verwertungsrechte an seinen Werken zu. Diese sind in §§ 15 ff. UrhG geregelt und umfassen insbesondere das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, wiederzugeben und zu bearbeiten.

Der Urheber kann in Deutschland zwar auf sein Urheberrecht nicht verzichten, anders als in den USA, wo ein Urheber sein Werk in die public domain entlassen kann. Er kann jemand anderem aber Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen, die die Verwertung des Werks wie ein Urheber selbst erlauben. Wenn ein Urheber ausschließliche (auch: exklusive) Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt, verliert er selbst die Befugnis, sein Werk zu nutzen und zu verwerten.

Wenn Auftraggeber die Entwicklung von Individualsoftware in Auftrag geben, vereinbaren sie in der Regel mit den Softwareentwicklern, dass diese ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Es ist ihnen so verboten, den wertvollen Quellcode für Projekte mit anderen Kunden zu nutzen oder an die Konkurrenz zu verkaufen.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den Verwertungsrechten hat der Urheber auch verschiedene Urheberpersönlichkeitsrechte an seinen Werken.

Diese Rechte spiegeln die enge persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk wieder. Der Urheber kann nicht durch Erklärung auf sie verzichten und kann sie nicht an Dritte übertragen.

Die einzelnen Urheberpersönlichkeitsrechte

Nach dem Urheberrechtsgesetz gibt es drei Urheberpersönlichkeitsrechte mit weiteren Ausprägungen, die durch Regelungen an verschiedensten Stellen im UrhG geschützt werden.

Das Veröffentlichungsrecht

§ 12 UrhG gibt dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Erst durch die Veröffentlichung werden die Anschauungen, die der Urheber in seinem Werk verkörpert hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn ein Urheber nicht wünscht, dass die Öffentlichkeit seine Anschauungen und sein Werk erfahren und kritisch beurteilen, kann er mithilfe seines Veröffentlichungsrechts verhindern, dass sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Veröffentlichungsrecht besteht, bis der Urheber selbst oder ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers das Werk veröffentlicht. Erst dann hat das Werk die Privatsphäre des Urhebers mit dessen Zustimmung verlassen.

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§ 12 UrhG

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber kann verlangen, dass ihm sein Werk auch zugeordnet und mit seiner Persönlichkeit identifiziert wird. Er kann gegen solche Personen vorgehen, die ihm z.B. die Urheberschaft streitig machen oder Imitationen oder Plagiate verwenden.

Daneben hat der Urheber das Recht, zu entscheiden, ob und mit welcher Urheberbezeichnung er das Werk versieht. Das kann z.B. die künstlerische Unterschrift auf einem Gemälde, die Nennung der Programmierer im Urheberhinweis oder das Wasserzeichen im TikTok-Video sein. Der Urheber kann grundsätzlich verlangen, dass seine Urheberbezeichnung auf dem Original und allen Vervielfältigungsstücken angebracht ist.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 13 UrhG

Nutzungsrechtsinhaber können nicht ohne Weiteres die Urheberbezeichnung entfernen oder abändern. Der Besteller von Individualsoftware muss im Zweifel hinnehmen, dass die Programmierer vorgeben, dass ihre Namen bei der Nutzung der Software angezeigt werden.

Das Recht, Entstellung des Werks zu verbieten

§ 14 UrhG schützt die Werkintegrität. Der Urheber muss keine Beeinträchtigung, insbesondere keine Entstellung, seines Werks dulden, die seine berechtigten Interessen gefährdet. Solche Beeinträchtigungen können darin liegen, dass ein Hausbesitzer das Gebäude des Architekten durch Umbauten verändert, dass ein Verlag einen Roman an wichtigen Stellen kürzt, dass ein Gemälde in einem anderen Rahmen als dem des Künstlers vertrieben oder dass ein Musikwerk in einen Klingelton verwandelt wird.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 14 UrhG

Im IT-Bereich gibt es häufig technische Einschränkungen bei der Wiedergabe von Werken, die der Urheber hinnehmen muss (z.B. eine geringere Bildqualität bei niedrigerer Auflösung).

Zugang zu den Werkstücken

Eine weitere Ausprägung der Urheberpersönlichkeitsrechte befindet sich in § 25 UrhG. Wenn der Urheber sein Werkstück vervielfältigen oder bearbeiten möchte und dafür Zugang zum Werkstück benötigt, kann er vom derzeitigen Besitzer verlangen, dass er dem Urheber das Werkstück zugänglich macht. Dadurch wird die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt, auch wenn sich das Werk nicht mehr in seinem Besitz befindet.

Der Urheber darf den Zugang zu seinem Werkstück z.B. dafür nutzen, dieses zu vervielfältigen.

Der Besitzer muss das Werkstück nur dann nicht zugänglich machen, wenn seine berechtigten Interessen überwiegen. Dabei wird insbesondere die Privatsphäre des Besitzers berücksichtigt und sein Interesse an einem unversehrten Werkstück. Der Urheber ist hier aber stark geschützt. Der Besitzer kann etwa unter Umständen nicht ohne weiteres den Zugang zu Aktfotos verbieten, die der Urheber als Fotograf vom Besitzer angefertigt hat.

Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

§ 25 Abs. 1 UrhG

Änderungen am Werk

Der Urheber kann grundsätzlich verbieten, dass sein Werk oder der Titel des Werks verändert wird. Das gilt sogar gegenüber Personen, die ein Nutzungsrecht am Werk haben.

In manchen Fällen kann der Urheber eine Änderung nicht verbieten. Das ist der Fall, wenn die Verwertungsinteressen der Nutzungsberechtigen die persönlichen Interessen des Urhebers überwiegen. So kann z.B. der Schriftleiter einer Zeitung den Beitrag eines Autors geringfügig kürzen, wenn dieser dadurch nicht entstellt wird, oder der Filmhersteller leicht vom Drehbuch abweichen, wenn das der Produktionsvorgang erfordert.

Trägt das Werk eine Urheberbezeichnung (z.B. die Unterschrift des Künstlers auf einem Bild), darf diese aber nie ohne Zustimmung des Urhebers verändert werden.

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

§ 39 UrhG

Diese Regelung stellt damit klar, dass das Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) auch gegenüber Inhabern von Nutzungsrechten gilt.

Für Computerprogramme geht die speziellere Regelung in § 69 UrhG vor:

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: (…)

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt (…).

§ 69c Nr. 2 UrhG

Rückrufsrecht

Der Urheber hat in bestimmten Fällen das Recht, Nutzungsrechte, die er einem Dritten eingeräumt hat, zurückzurufen.

§ 41 UrhG ermöglicht es dem Urheber ausschließliche Nutzungsrechte zurückzurufen, die der Inhaber nicht oder nur unzureichend ausübt. Der Urheber erhält so die Möglichkeit, seine öffentliche Anerkennung zu sichern, die ihm versagt bliebe, wenn sein Werk garnicht erscheint.

Nach § 42 UrhG kann der Urheber Nutzungsrechte zurückrufen, wenn sich seine Überzeugung (künstlerisch, religiös, weltanschaulich, etc.) so wandelt, dass ihm eine Verwertung seines Werkes nicht mehr zumutbar ist. Der Urheber soll nicht an seinen Jugendsünden festgehalten werden.

Im IT-Bereich haben diese beiden Rückrufsrechte bislang keine Bedeutung.

Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Risiken für Unternehmen

Diese aufgezeigten Urheberpersönlichkeitsrechte sind angenehme Vorzüge des deutschen Urheberrechts für den Urheber selbst. Für Unternehmen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeiten oder handeln wären die Urheberpersönlichkeitsrechte je nach Geschäftsmodell eine unangenehme Hürde oder sogar gefährlich für das Geschäftsmodell, wenn diese Rechte nicht eingeschränkt werden können. Insbesondere für Computerprogramme und Software passen die veralteten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht.

Jeder Softwareentwickler, der für die Auftraggeberin bei der Programmierung einer App mitgewirkt hat, könnte etwa bestimmen, dass die Software mit seinem Code-Anteil doch nicht veröffentlich werden darf oder auch nach vielen Jahren noch verlangen, dass er bei der Nutzung der Software als Miturheber genannt wird. Ein Ghostwriter könnte den für seinen Auftraggeber verfassten Aufsatz in sein eigenes Schriftenverzeichnis mit aufnehmen und öffentlich kommunizieren, dass der Aufsatz nicht von seinem Auftraggeber stammt.

Insbesondere wenn mehrere Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber ein Werk schaffen, sind viele Personen als Miturheber beteiligt, mit deren Urheberrechten sich der Arbeitgeber nicht auseinandersetzen möchte. Gerade im kreativen Bereich herrscht oft Arbeitsteilung. Der Gesetzgeber hat diese Problematik unter anderem in § 69b UrhG aufgegriffen. Wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ein Computerprogramm für ihren Arbeitgeber erstellen, so ist nur der Arbeitgeber zur Ausübung der Vermögensrechte befugt. Er kann also das Computerprogramm vertreiben, wie als wäre er selbst Urheber. Die Vorschrift betriff aber ausdrücklich nur die Vermögensrechte, nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 69b Abs. 1 UrhG

Wenn externe Dienstleister wie Freelancer, die keine Arbeitnehmer sind, für einen Auftraggeber Software programmieren, trifft § 69b UrhG keine Aussage zum Urheberrecht. Hier muss ein umsichtiger Auftraggeber sowieso die Übertragung der Nutzungsrechte vertraglich regeln.

Unverzichtbare, unabdingbare Rechte

Das deutsche Recht lässt es nicht zu, auf sein eigenes Urheberrecht zu verzichten. Ein Urheber kann sein Werk also nicht in die public domain entlassen wie z.B. in den USA möglich. Das Urheberrecht an sich kann auch nicht übertragen werden. Die Schöpfer eines Werks bleiben immer Urheber, können Dritten jedoch Nutzungsrechte an ihrem Werk einräumen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht kann etwa so umfassend eingeräumt werden, dass dem Urheber praktisch keine Möglichkeit mehr zur Nutzung seines Werks verbleibt.

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

§ 29 UrhG

Dasselbe gilt grundsätzlich für die Urheberpersönlichkeitsrechte. Auch sie sind untrennbar mit dem Schöpfer des Werks als Urheber verbunden und dieser kann nicht auf sie verzichen.

Vertragliche Regelungsmöglichkeiten

In einem bestimmten Umfang kann die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte aber vertraglich geregelt werden. Unwirksam ist es grundsätzlich, pauschal über das gesamte Urheberpersönlichkeitsrecht zu verfügen. Bestimmte Vereinbarungen über Urheberpersönlichkeitsrechte sind aber zulässig, wenn sie auf den Einzelfall bezogen und inhaltlich spezifiziert sind. Es gibt zumindest einen unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts, auf den der Urheber nicht verzichten kann.

Dass Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte denkbar sind, unterstellt der Gesetzgeber selbst in § 29 Abs. 2 UrhG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass vom Recht, Änderungen am Werk zu verbieten (§ 39 UrhG), durch eine Vereinbarung abgewichen werden kann. Das wird durch die Formulierung „wenn nichts anderes vereinbart ist.“ deutlich. Der Autor eines Blog-Beitrags kann dem Betreiber also ohne weiteres gestatten, kleinere Änderungen am Beitrag vorzunehmen, Nachrichtensender können so Beiträge ihrer Redakteure ändern und Filmstudios können so Langfassungen der Filme kürzen.

Aus diesem Rechtsgedanken heraus lassen auch die anderen Urheberpersönlichkeitsrechte vertragliche Einschränkungen zu.

Das Veröffentlichungsrecht, welches nach § 12 UrhG dem Urheber zusteht, kann schon dadurch zum Erlöschen gebracht werden, dass der Urheber die Veröffentlichung durch Dritte duldet. Das kann z.B. vermutet werden, wenn der Urheber einem Dritten das Original des Werks veräußert oder Verwertungsrechte einräumt. Auch in der Überlassung eines Werks an den Arbeitgeber als Arbeitsergebnis kann eine solche Duldung durch den Arbeitnehmer als Urheber liegen. Der Urheber zeigt in diesen Beispielen in der Regel, dass er das Werk als abgeschlossen und zur Veröffentlichung geeignet ansieht. Das kann auch ohne ausdrückliche Regelung oder Erklärung, in der juristischen Sprache konkludent, geschehen. Im IT-Bereich ist es typisch, dass nicht die Softwareentwickler selbst, sondern die Anbieter der Software oder die Herausgeber des Internetauftritts die Veröffentlichung vornehmen. Sobald der Dritte mit Duldung des Urhebers das Werk veröffentlicht, erlischt das Recht des Urhebers, die Veröffentlichung zu verbieten.

Ein genereller Verzicht auf das Recht auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG) ist nicht möglich. Der Urheber kann aber zumindest darauf verzichten, bei gewerblicher Nutzung des Werks als Urheber benannt zu werden. Hier können die Vertragspartner auch auf branchenübliche Gewohnheiten und Vorgänge Rücksicht nehmen, wenn sie sich im Vertrag darauf beziehen. So muss z.B. beim Werbevideo nicht immer der Ersteller oder der Interpret der benutzten Musik angezeigt werden und der Fertiger industieller Kleinteile muss nicht immer den Designer jedes Teils benennen. Auch ein Ghostwriter kann in der Regel vertraglich darauf verzichten, als Urheber genannt zu werden. Sein Geschäftsmodell wäre andernfalls kaum mehr möglich. Bei der Frage, ob eine Einschränkung dem Urheber auch tatsächlich zumutbar ist, nimmt man eine Interessenabwägung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Branchenüblichkeit und den Verwertungs- und Vertragszweck.

Auch der Arbeitgeber darf sich nicht selbst als Urheber bezeichnen. Er kann sich jedoch als Herausgeber bezeichnen.

Das Recht, nach § 14 UrhG die Entstellung des Werks zu verbieten, kann ebenfalls vertraglich gelockert werden. Das geschieht dadurch, dass der Urheber im Vertrag ausdrücklich einer bestimmten Beeinträchtigung seines Werkes zustimmt oder sich das zumindest konkludent ergibt. Bei Software sind echte Entstellungen kaum vorstellbar.

Auch zum Zugangsrecht (§ 25 UrhG) können die Vertragspartner vertragliche Absprachen treffen. Der Urheber kann zwar nicht dauerhaft verzichten, er kann sich aber dazu verpflichten, das Zugangsrecht befristet nicht auszuüben. Im IT-Bereich wird ein Softwareentwickler den Zugang zu seinem Quellcode selten benötigen, um Vervielfältigungsstücke herzustellen oder den Code zu bearbeiten. Er verfügt oft selbst schon über den betroffenen Code.

Praktische Umsetzung

Wie Sie als vorausschauender Auftraggeber oder Arbeitgeber diese Möglichkeiten zur Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte vertraglich umsetzen, hängt oft vom Einzelfall des betroffenen urheberrechtlich geschützten Werks ab.

Grundsätzlich gelten strenge Anforderungen an die Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte und die geplante Einschränkung muss einer Interessenabwägung standhalten. Im Zweifel sollten Sie lieber ausführlichere Regelungen im Vertrag treffen, als sich auf eine Verkehrssitte oder Branchenüblichkeit zu verlassen.

Regelungsinhalte, die in Betracht kommen können, sind unter anderem:

  • Zustimmung zur Veröffentlichung des Werks
  • Der Verzicht auf Benennung als Urheber oder die Regelung, wie eine Urheberbenennung erfolgen soll
  • Eine Geheimhaltungsvereinbarung
  • Der Verzicht auf die Ausübung des Zugangsrechts
  • Das Recht des Auftraggebers, das Werk zu bearbeiten
  • Das Recht des Auftraggebers, Urheberrechtsverletzungen Dritter abzuwehren

Achtung: Sie sollten die Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte mit jedem Urheber vereinbaren, der zum fertigen Produkt beitragen wird. Verträge können Sie nur mit den Urhebern schließen, die bei Ihnen angestellt oder für Sie Freelancer sind. Wenn Sie ein Unternehmen mit der Erstellung von Software beauftragen, haben Sie keine Vertragsbeziehung zu deren Mitarbeitern und zu deren Freelancern. In diesem Fall können Sie mit dem Unternehmen vereinbaren, dass es seinerseits eine Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte an die eigenen Mitarbeiter und Vertragspartner weitergibt und dies versichert.

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