EULA – der Ratgeber zu End User License Agreements

Wer sich neue Software angeschafft hat, wird bei der Installation häufig aufgefordert, einem EULA zuzustimmen, das die Benutzung der Software regelt. Was ein EULA ist, wer es braucht und welche Wirkungen es im deutschen Recht hat, zeigen wir Ihnen hier.

Was ist ein EULA?

Die Abkürzung EULA steht für End User License Agreement, also ein Lizenzvertrag mit dem eigentlichen Benutzer einer Software.

Im EULA ist insbesondere die Benutzung der Software geregelt, also was der Benutzer tun darf und was ihm verboten ist. EULA sind daher in erster Linie Lizenzverträge, die das Verhältnis zwischen dem Softwarehersteller als Urheber und dem Nutzer regeln. Daneben enthält das EULA oft noch Regelungen zur Haftung und Gewährleistung des Softwareherstellers.

Für einen Softwarehersteller, der seine Software direkt an die Endkunden vertreibt, ist das keine Besonderheit. Alles, was in einem EULA geregelt ist, wird der Softwarehersteller ohnehin in seinen Softwareüberlassungsvertrag mit aufnehmen oder zumindest in seinen AGB regeln. Deshalb ist es für ihn nicht notwendig, ein gesondertes EULA zu entwerfen.

EULA als gesonderte Vereinbarung können aber eine Rolle im Drei-Personen-Verhältnis spielen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Softwarehersteller die Software nicht direkt an den Endnutzer verkauft oder vermietet, sondern ein Reseller den Vertrag mit den Endnutzern schließt. Dann kennt der Softwarehersteller den Endnutzer in der Regel nicht und ist vertraglich mit diesem nicht verbunden. Der Softwarehersteller hat aber trotzdem ein Interesse daran, die Nutzung seiner Software zu regeln und zu begrenzen. Das erreicht der Hersteller durch ein EULA.

Typische Inhalte

In der Regel enthalten EULA verschiedene Inhalte. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Beschreibung des Softwareherstellers
  • Einräumung der Nutzungsrechte für die Software (umgangssprachlich die Lizenz)
  • Verhaltensregeln (z.B. keine illegalen oder beleidigenden Inhalte)
  • Angaben dazu, in wessen Eigentum die Software steht
  • Angaben dazu, wie der Softwarehersteller Daten des Nutzers verwendet (z.B. Analyse oder Marketing)
  • Das Verbot, die Software z.B. weiterzuverkaufen (Raubkopien), zu dekompilieren, weiterzuentwickeln oder zu ändern
  • Das Verbot, Copyright-Zeichen zu entfernen

Über diese typischen Inhalte hinaus finden sich häufig auch solche Inhalte, die in AGB gehören: Eine Beschränkung der Gewährleistung und Haftung, Regelungen zur Kündigung und Freistellungsansprüche.

Der Softwarehersteller hat in der Regel ein Interesse daran, die Nutzung seiner Software einzuschränken und zu regeln. Wer ein Online-Portal betreibt, möchte, dass sich alle Nutzer an eine Netiquette halten und keine illegalen Inhalte einstellen, für die der Betreiber haften könnte. Wer Software zur Datenmigration anbietet, möchte nicht, dass der Nutzer kritische Daten ohne Backup mit der Software verarbeitet. Oft ist auch der Betrieb der Software für kritische Infrastrukturen nicht gewünscht. Wenn Ihre Steuerungssoftware in einem Atomkraftwerk oder auf dem Operationstisch im Krankenhaus eingesetzt wird und dort versagt, werden Sie für die Schäden in Anspruch genommen werden. Sie werden deshalb eine solche Nutzung verbieten wollen.

EULA nach deutschem Recht

Vertragsbeziehungen beim Vertrieb über Reseller

Rechtliche Besonderheiten gegenüber einem einfachen Softwareüberlassungsvertrag ergeben sich bei EULA nur im Drei-Personen-Verhältnis. In einem solchen Fall schließt der Softwareentwickler mit einem Reseller oder Vertriebspartner einen Vertrag. Dieser ermöglicht es ihm, die Software in eigenem Namen an seine Kunden weiterzuvertreiben. Der Reseller schließt seinerseits Verträge mit seinen Kunden, den Endnutzern, die ihnen die Nutzung der Software erlauben. Hier gibt es also drei verschiedene Personen und zwei verschiedene Vertragsverhältnisse. Der Softwareentwickler hat in dieser Konstellation keine vertragliche Beziehung zum Endkunden.

Wie der Softwareentwickler Vertragspartner des Endnutzers wird

Ein EULA ist als Vertrag nur wirksam, wenn der Endnutzer ihm auch zugestimmt hat. Wie und wann ein Vertrag geschlossen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

EULA als AGB

Der Softwarehersteller wird nicht mit jedem Kunden vor der Nutzung der Software individuell vereinbaren, welche Inhalte das EULA haben soll. Der Softwarehersteller hat die EULAs für alle Kunden vorformuliert und gibt ihnen nicht die Möglichkeit, darüber zu verhandeln. Nach deutschem Recht sind EULA daher Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB

Ob AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden und welche Klauseln dann zulässig sind, bestimmt sich nach dem strengen AGB-Recht. (Spoiler: viele der oben genannten typischen Inhalte von EULAs sind nach deutschem AGB-Recht unwirksam.)

Achtung: AGB-Recht ist in erster Linie Verbraucherschutzrecht. Das ist auf europäischer Ebene nur teilweise vereinheitlicht und je nach anwendbarem Recht unterschiedlich. Welches Recht auf einen Softwareüberlassungs- oder Lizenzvertrag anwendbar ist, bestimmt sich nach dem Vertrag und nach anderen Faktoren. Gerade wenn der Softwarehersteller im Ausland sitzt, kann für die Wirksamkeit eines EULA etwas anderes gelten.

Shrink Wrap

Bei Shrink Wrap Verträgen soll nach der Vorstellung des Softwareherstellers ein Vertrag (hier das EULA) über Software auf einem Datenträger dann geschlossen sein, wenn der Endnutzer die Schutzhülle um den Datenträger entfernt.

Das deutsche AGB-Recht fordert jedoch, dass der Endnutzer als Vertragspartner vor Vertragsschluss eine zumutbare Möglichkeit hatte, Kenntnis vom Inhalt der AGB, also dem EULA, zu nehmen. Das Aufreißen der Verpackung selbst ist auch nicht ohne weiteres eine Willenserklärung zur Zustimmung zu den Vertragsbedingungen. Insbesondere im Drei-Personen-Verhältnis muss der Kunde eines Resellers nicht damit rechnen, dass mit dem Öffnen der Schutzhülle noch ein Vertrag mit einem Dritten (dem Softwarehersteller) geschlossen werden soll.

Mit der Shrink Wrap Methode kann man nach deutschem Recht ein EULA deshalb nicht zur Anwendung bringen.

Browse Warp

Eher im amerikanischen Rechtsverkehr findet man gelegentlich die Browse Wrap Methode. Dabei platziert der Softwarehersteller seine Vertragsbedingungen auf seiner Website und gibt dort an, dass die Bedingungen mit der Nutzung der Website oder dem Download der Software als akzeptiert gelten sollen. Ein Vertragsschluss und damit die Einbeziehung der AGB kann aber nur stattfinden, wenn der Kunde der Einbeziehung zustimmt.

Im deutschen Recht kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Benutzer einer Website rechtsgeschäftlich binden möchte und eine Willenserklärung nur durch das Scrollen auf der Website abgibt.

Click Wrap

Beim Click Wrap Prinzip lässt sich der Softwarehersteller die Zustimmung der Kunden zu einem EULA oder anderen Vertragsbedingungen per Mausklick bestätigen. In der Regel muss der Kunde dafür eine Checkbox anklicken, bei der steht, dass der Kunde die Bedingungen gelesen hat und zustimmt. Diese Zustimmung holt der Softwarehersteller z.B. bei der Installation der Software oder bei der Registrierung für ein Nutzungskonto ein. Diese Methode ist weit verbreitet und zulässig.

Regelung ohne Vertrag zwischen Softwarehersteller und Endnutzer

Will der Softwarehersteller sicherstellen, dass die Endnutzer seine Software nur in einem bestimmten Umfang nutzen, so kann er vertraglich mit dem Reseller vereinbaren, dass dieser seinen eigenen Kunden die Nutzung nur in einem bestimmten Umfang erlaubt.

Der Softwarehersteller kann dafür auch ausformulierte Nutzungsbedingungen vorgeben, die der Reseller dann mit seinen Kunden vereinbaren muss. Das EULA wird also als Anlage zum Vertrag genommen und gilt zunächst im Verhältnis zwischen Reseller und Kunde.

Urheberrechtlich gestattet der Softwarehersteller dann nur die Unterlizenzierung für eine Nutzung entsprechend des EULA. Wenn der Reseller seinen Kunden eine weitergehende Nutzung der Software gestattet, ist das nicht von seinem eigenen Nutzungsrecht gedeckt. Der Kunde erwirbt dann urheberrechtlich trotzdem nicht das Recht, die Software in einem Umfang zu nutzen, den der Softwarehersteller als Urheber gestattet hat. Der Softwarehersteller könnte in diesem Fall dem Kunden die weitergehende Nutzung verbieten und Schadensersatz verlangen. Der Kunde hätte wiederum Regressansprüche gegen den Reseller, der ihm eine Software überlassen hat, die einen Rechtsmangel hatte (Verletzung des Urheberrechts des Softwareherstellers).

Sollte ich EULAs nutzen?

Wenn Sie als Hersteller die Software direkt an Ihre Kunden vertreiben, stellt sich die Frage kaum. Sie schließen idealerweise einen Softwareüberlassungsvertrag mit Ihren Kunden und regeln dort alles, was auch in einem EULA stehen würde.

Falls Sie einen Zwischenhändler oder Vertriebspartner Ihre Software vertreiben lassen, müssen Sie sich Gedanken machen, ob Sie selbst ein Vertragsverhältnis mit dem Endnutzer haben möchten (dann EULA) oder nicht. Die Verwendung von EULAs hat verschiedene Vor- aber auch Nachteile.

Nachteile bei der Verwendung von EULAs

Der Softwarehersteller, der EULAs mit jedem Endnutzer schließt, begründet neben dem Vertragsverhältnis zum Vertriebspartner viele weitere Vertragsverhältnisse mit den Endnutzern. Wenn das EULA nicht nur die urheberrechtlichen Befugnisse zum Umgang mit der Software regelt, kann es dazu kommen, dass der Hersteller dem Endnutzer durch das EULA eine bestimmte Software mit bestimmten Merkmalen schuldet. Wenn die Software fehlerhaft ist oder fremde Urheberrechte verletzt, ist sie mangelhaft und kann Gewährleistungspflichten auslösen. Gewährleistungsrechte hat der Endnutzer gegen seinen Vertragspartner, den Reseller. Wenn er einen Vertrag mit dem Hersteller (EULA) geschlossen hat, kann er auch gegen den Hersteller Gewährleistungsrechte haben. Ohne EULA würde der Hersteller also bei einem Mangel dem Endnutzer gegenüber keine Gewährleistung schulden. Nur über den Umweg eines Regresses durch den Zwischenhändler würde ihn indirekt diese Pflicht treffen. In dieser Situation steht der Hersteller also ohne EULA besser.

Etwas Ähnliches gilt für die Haftung für Schäden, die eine fehlerhafte Software verursacht. Das kann vom einfachen Datenverlust für die mit der Software verarbeiteten Daten über den Ausfall der Rechnungserstellungs-Software bis zur Störung der Flugzeugsteuerung reichen. Wenn die Software Urheberrechte Dritter verletzt, die den Endnutzer dann abmahnen, liegt ebenfalls ein Schaden vor. Das geschieht häufig bei der Verwendung von Open Source Komponenten. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche den Hersteller zwar unter Umständen auch ohne vertragliche Beziehung zum Kunden treffen. Sie sind aber weitaus strenger, wenn eine solche vertragliche Beziehung besteht. Insbesondere wenn ein Endnutzer in den USA einen Schaden erleidet, kann der Softwarehersteller dort einen regelmäßig höheren Schadensersatz und die gefürchteten punitive damages schulden.

Der Einsatz eines Vertriebspartners kann unter Umständen als Vertragshändlervertrag ausgelegt werden, wenn der Vertriebspartner nicht nur eigene Verträge mit den Endnutzern schließt, sondern mittelbar auch den Abschluss des EULA zwischen Softwarehersteller und Endnutzer zustande bringt. Als Vertriebshändler kann der Vertriebspartner dann unter anderem bei Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben, was für den Softwarehersteller teuer wäre.

Wie schon beschrieben sind viele Klauseln in EULA als AGB unwirksam. Das bedeutet nicht nur, dass diese Regelung dann im Vertragsverhältnis fehlt und im worst case gerichtlich nicht durchsetzbar ist. Der Softwarehersteller verhält sich damit wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Man benötigt oft keine EULAs

In den meisten Fällen benötigt der Softwarehersteller auch keinen Vertrag mit dem Endnutzer, um dessen Nutzung der Software zu regeln oder einzuschränken. Wenn der Endnutzer den jeweiligen Lizenzvertrag mit dem Zwischenhändler schließt, regelt der Zwischenhändler in diesem Vertrag, inwieweit der Kunde die Software nutzen darf. Das entsprechende Nutzungsrecht (vereinfacht auch oft als Lizenz bezeichnet), das der Zwischenhändler dem Kunden einräumt, ist also beschränkt:

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§ 31 Abs. 1 UrhG

Die Befugnis, dem Kunden ein solches Nutzungsrecht einzuräumen, erhält der Zwischenhändler selbst vom Urheber, dem Softwarehersteller. Der Softwarehersteller legt darin fest, wie die Unterlizenzen aussehen dürfen, die der Zwischenhändler an seine Kunden einräumt. Der Zwischenhändler selbst kann die Unterlizenzen an seine Kunden nicht in größerem Umfang einräumen, als es der Softwarehersteller ihm gestattet hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Kunde von einer solchen Beschränkung im Hintergrund weiß oder nicht. Juristen sagen dazu: Es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb.

Der Softwarehersteller kann also Vorgaben für die Nutzung der Software machen und diese durchsetzen, auch ohne ein EULA mit dem Endnutzer geschlossen zu haben. Hat der Zwischenhändler dem Kunden mehr versprochen, als er nach der Erlaubnis des Softwareherstellers leisten konnte, ist die Leistung des Zwischenhändlers mangelhaft und der Kunde kann seine Ansprüche ihm gegenüber geltend machen.

Wann kann ein EULA doch sinnvoll sein?

In manchen Situationen kann es für den Softwarehersteller wirtschaftlich sinnvoll sein, ein EULA mit den Endnutzern zu vereinbaren.

Das ist immer dann der Fall, wenn der Softwarehersteller dem Endnutzer Pflichten aufgeben möchte, die der Zwischenhändler dem Endnutzer nicht aufgeben könnte oder die der Softwarehersteller mit dem Zwischenhändler nicht vereinbaren kann. Solche Einschränkungen können sich je nach Marktmacht der beteiligten Unternehmen aus dem Kartellrecht ergeben.

Der Softwarehersteller kann auch ein Interesse daran haben, in direkten Kontakt mit den Endnutzern zu treten, insbesondere wenn er Begleitleistungen wie Softwarepflege oder Support anbieten möchte. In diesen Fällen käme oft ohnehin eine Vertragsbeziehung mit den Endnutzern zustande.

Wer eigene EULA direkt zur Anwendung bringt, kann diese leichter ändern und anpassen, ohne im Verhältnis zum Vertriebspartner den entsprechenden Vertriebsvertrag zu ändern.

Worauf man bei der Verwendung von EULA achten muss

Der Zwischenhändler hat ein Interesse daran, zu wissen, welche EULA der Softwarehändler gegenüber den Endnutzern verwendet. Der Zwischenhändler muss im Softwareüberlassungsvertrag nämlich vereinbaren, welche Leistung er genau schuldet. Vereinbart er mit dem Kunden nicht, dass dieser vor der Nutzung der Software einen Vertrag mit einem Dritten (dem Softwarehersteller) schließen muss, kann die Software für ihn mangelhaft sein, weil der Kunde sie nicht ohne Abschluss des EULA nutzen kann. Der Kunde hätte in diesem Fall Gewährleistungsansprüche gegen den Zwischenhändler.

Wenn der Zwischenhändler weiß, welche EULA der Softwarehersteller zur Anwendung bringen wird, kann er im Softwareüberlassungsvertrag mit seinen Kunden vereinbaren, dass sie diese EULA mit dem Softwarehersteller vor Nutzung der Software schließen müssen. Der Zwischenhändler muss darauf achten, nur Nutzungsrechte für den Umgang mit der Software einzuräumen, die der Softwarehersteller auch gestattet hat. Er sollte seinen Kunden keine weitergehenden Rechte einräumen. In diesem Fall ist die Software dadurch nicht mangelhaft.

Wenn der Softwarehersteller ohne Kenntnis des Zwischenhändlers EULA verwendet, ist seine eigene Leistung aus dem Vertriebsvertrag mangelhaft, da der Zwischenhändler gegenüber seinen eigenen Kunden keine mangelfreie Leistung erbringen kann. Dasselbe kann gelten, wenn er andere EULA verwendet, als er dem Zwischenhändler mitgeteilt hat.

Der Softwarehersteller sollte die Verwendung von EULA mit seinem Zwischenhändler abstimmen. Die verwendeten EULA sind ein Dokument des Softwareherstellers und passen nicht immer ohne weiteres zum Geschäftsmodell des Zwischenhändlers. Die sicherste Methode, um EULA auch wirksam zu vereinbaren, ist es, die Zustimmung zur Geltung als technisch notwendigen Schritt bei Installation oder spätestens der erstmaligen Nutzung der Software einzuholen.

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